Home About us Products Services Contact us Bookmark
:: wikimiki.org ::
Schari'a

Schari'a

Die Schari'a bzw. deutsch Scharia ( scharī'a «Weg zur Tränke», «deutlicher, gebahnter Weg», «religiöses Gesetz», «Ritus»; auch: schar`), das islamische Recht, ist eine religiöse Pflichtenlehre, die die Regelung aller Bereiche des menschlichen Daseins anstrebt. In kasuistischem Aufbau bestimmt sie die Rechte und Pflichten des Menschen gegenüber anderen und gegenüber Gott. Trotz gelegentlicher Versuche ist die Schari'a nie kodifiziert worden, weshalb Detailfragen immer wieder durchaus strittig diskutiert werden. Die Pflege und Entwicklung der Schari'a obliegt der islamischen Jurisprudenz ( fiqh). Koranisch ist der Begriff Schari'a in Sure 45, Vers 18: :«Hierauf (d.h. nach dem Zeitalter der Kinder Israels) haben wir dich in der Angelegenheit(?) auf einen (eigenen) Ritus festgelegt.» (Das Wort «Ritus» steht in Parets Übersetzung für Schari'a) Daraus leitet sich für Muslime der göttliche Ursprung der Schari'a her. Westlich geprägte Länder lehnen die Schari'a wegen ihrer Praktiken wie beispielsweise Steinigung, Kreuzigung oder die Amputation von Körperteilen als barbarisch ab.

Die Wurzeln der Rechtswissenschaft

Die vier orthodoxen Rechtsschulen kennen vier «Wurzeln der Rechtswissenschaft» ( usūl al-fiqh), von denen allerdings nur die ersten beiden den Charakter von Quellen haben: # Der Koran ist für Muslime das unmittelbare Wort Gottes und die erste Rechtsquelle. Allerdings haben nur etwa 500 Verse (ca. 8%) juristischen Bezug, weshalb schon früh die zweite Rechtsquelle hinzugezogen wurde. # Die Sunna des Religionsstifters Muhammad, sein gelebtes Vorbild und seine Aussprüche, stellt den Großteil des Materials der islamischen Jurisprudenz. Die Sunna wird in Hadithen überliefert, die schon früh schriftlich festgehalten wurden. Eine mit zeitlichem Abstand zum Tode Muhammads eskalierende «Hadith-Inflation» führte im 9. Jahrhundert zur Kodifizierung der «authentischen» Hadithe in den «Sechs Büchern» ( al-kutub as-sitta), von denen zwei (Buchari und Muslim) besonderes Ansehen genießen. # Qiyas, der «Analogieschluss», erlaubt die Übertragung der Ergebnisse eines Falles auf einen ähnlich gelagerten. Ein Beispiel ist das Weinverbot des Koran (Sure 5, Vers 90f.), das strenge Juristen im Analogieschluss auf alle berauschenden Mittel ausdehnen, während man im Volk, z.B. in der Türkei, zuweilen keinen Zusammenhang zwischen Wein und anderen Alkoholika erkennen mag; eine Position, die allerdings von keinem Rechtsgelehrten unterstützt wird. # Idschma (), der Konsens, meint nicht den Konsens der gesamten muslimischen Gemeinde (umma), sondern den der Rechtsgelehrten (consensus doctorum). Ist der Konsens erst einmal erreicht, was daran erkannt wird, dass kein Einspruch eines anerkannten Rechtsgelehrten vorliegt, gilt ein Rechtsproblem in der Orthodoxie als endgültig abgeschlossen. Das hat historisch zu einer Stabilisierung der Schari'a geführt, die allerdings von Manchen auch als «Erstarrung» bezeichnet wird. Daneben gibt es eine Reihe weiterer Rechtsquellen, die heute nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verwendet werden:
- Das Gewohnheitsrecht ( urf oder āda). Vorislamische Rechtspraktiken wurden, vor allem in der islamischen Expansionsphase, in großem Umfang in die Schari'a übernommen und durch den idschma legitimiert. Das medinensische Gewohnheitsrecht spielte hier eine große Rolle, aber auch Verwaltungspraktiken und Gesetze der eroberten Gebiete.
- Die «Entscheidung nach eigenem Gutdünken» ( ra'y) des Juristen, dort wo weder Koran noch Sunna einen Anhaltspunkt boten, stand schon früh in der Kritik und ist heute nicht mehr statthaft. Allerdings lebt der ra'y insofern in abgeschwächter Form im qiyas fort, als es im Ermessen des Juristen liegt, welche Präzedenzfälle er als analog betrachtet.
- Der Idschtihad ( idschtihād), die selbstständige Interpretation der Rechtsquellen, wurde im orthodoxen Islam durch den Einfluss des Konsenses immer weiter zurückgedrängt, bis im Zuge der Konsolidierung der Rechtsschulen um das Jahr 300 der Hidschra, das «Tor des Idschtihad» als geschlossen galt. In der Schia wird er weiterhin eingesetzt, die formalen Anforderungen an die Ausbildung des entsprechend befähigten Theologen sind jedoch sehr hoch. In jüngerer Zeit wurde von Seiten von Reformbewegungen (z.B. der Salafiya, aber auch liberalen Muslimen – allerdings mit entgegengesetzten Zielen) die Wiedereinführung des Idschtihad gefordert, bzw. seine Ausübung regelrecht in Anspruch genommen.

Handlungen des Menschen

Die fünf Kategorien

Die Schari'a teilt die menschlichen Handlungen in fünf Kategorien ein, die wie angegeben bewertet werden: # Pflicht ( fard oder wādschib) – das Tun wird belohnt, das Unterlassen bestraft. Unterschieden wird zwischen persönlichen Pflichten ( fard al-ayn), denen jeder Muslim nachkommen muss, und gemeinschaftlichen Pflichten ( fard al-kifāya «Pflicht des Genügeleistens»), bei denen es ausreicht, wenn eine ausreichende Anzahl der Muslime daran teilnimmt. In die erste Kategorie fällt z.B. das fünfmalige tägliche Gebet (, koranisch salat), in die zweite der Dschihad. # Empfehlenswert ( mandūb oder mustahabb oder sunna) – das Tun wird belohnt, das Unterlassen nicht bestraft # Erlaubt ( mubāh) – Tun und Unterlassen werden weder belohnt noch bestraft # Verwerflich ( makrūh) – das Tun wird nicht bestraft, das Unterlassen belohnt # Verboten ( harām) – das Tun wird bestraft, das Unterlassen belohnt Wenn hier von «belohnt» und «bestraft» gesprochen wird, so sind damit nur teilweise juristische Folgen gemeint, denn Pflichtverstöße gegenüber Gott lässt das islamische Recht in der Regel ungesühnt, da Muslime von einer Ahndung dieser Vergehen im «Jenseits» ausgehen.

Elemente einer Handlung

Zur Ausführung einer Handlung nach islamischem Recht gehören verschiedene Elemente, zu denen unter anderem die «Grundpfeiler» ( arkān) gehören, ohne die die ganze Handlung hinfällig wird. Einer dieser Grundpfeiler ist die «Absicht» ( nīya): Eine Handlung, der die Absicht fehlt ist nichtig. Am Vorhandensein der Elemente der Handlung erkennt der Jurist, ob sie rechtskräftig ( sahīh) oder nichtig ( bātil) ist.

Besonderheiten

Schriftform und Zeugen

Rechtsgutachten

Siehe Fatwa

Teilbereiche der Schari'a

Bekleidungsvorschriften

Jeweils für Männer und für Frauen gelten verschiedene Richtlinien bezüglich ihres Äußeren. So soll eine Frau ihre körperlichen Reize vor Fremden bedecken. Für ältere, nicht mehr heiratsfähige Frauen gelten erleichterte Richtlinien (Koran Sure 24, Vers 60). Männer sollen immer mindestens den Bereich zwischen Bauchnabel und Knie bedeckt halten und Bart und Haare pflegen. Die verschiedenen Formen der Schleier bei der Frau beruhen auf verschiedenen Lebensumständen und Traditionen. Die Vollverschleierung der Frau war bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts in islamischen Ländern vor allem ein städtisches Phänomen, auf dem Land hingegen wurde die Art der Kopfbedeckung von praktischen und traditionellen Gesichtspunkten bestimmt, so gibt es auch Schleierformen, die zwar das Gesicht bedecken, die Haare aber frei lassen. Spätestens mit dem Kopftuchverbot durch Atatürk in der Türkei wurde aus der Marginalie ein Politikum und der Kopftuchstreit wird unter Muslimen recht emotional geführt, da beiden Seiten wirklich stichhaltige Argumente fehlen. Als koranische Begründung für den Schleier gelten Sure 24, Vers 31 und Sure 33, Vers 59.

Ehe

Islamische Ehen werden durch einen Ehevertrag ( aqd an-nikāh) zwischen einem gesetzlichen Vertreter ( walī) der Braut, der mit den Zeugen die Einwilligung der Braut einholen muss - was jedoch nicht für die Schafiiten-Rechtsschule gilt, die die Verheiratung einer Jungfrau gegen ihren Willen erlaubt - und dem Bräutigam geschlossen. Scheidung ist für den Mann durch Verstoßung leicht möglich, für die Frau jedoch kaum. Männer können bis zu vier Frauen gleichzeitig heiraten (Koran Sure 4, Vers 3f.), müssen diese dann aber alle gerecht behandeln. Einige Sufis (islamische Mystiker), nicht jedoch die in der turksprachigen Raum weit verbreitete Naqschbandiyya, legen den obengenannten Vers so aus, daß es einem gläubigen Muslim ausschließlich erlaubt ist, nur eine einzige Frau zu heiraten. Vom Gesetz her ist die Monogamie nur in der Türkei und in Tunesien vorgeschrieben, in der Türkei wird dies jedoch durch Imamehen unterlaufen. Bei der Hochzeit wird die Brautgabe («Morgengabe» mahr oder sadāq) vom Bräutigam an die Braut fällig. Nach einer Scheidung gelten auch Vorschriften zur Sicherung des Unterhalts der Frau (Alimente nafaqa). Eine Besonderheit der Schia sind befristete Eheverträge („Zeitehen“ mut'a), die eine legale Form des Konkubinats oder der Prostitution darstellen. Die Morgengabe ist in diesem Fall der Lohn für die Frau. Die Frau ist dem Mann in allen Bereichen untergeordnet, kann allerdings mit ihrem eigenen Geld wirtschaftlich selbstständig handeln. Nur Männer sind zum Unterhalt verpflichtet, der allerdings nicht eingeklagt werden kann. Eine maßvolle körperliche Züchtigung der Frauen durch ihre Ehemänner ist durch die Schari'a gedeckt. Die Polygynie (eine Form der Mehrehe) ist in Tunesien und der Türkei gesetzlich verboten.

Erbrecht

Das Erbrecht ist im Islam recht kompliziert. Seine koranische Grundlage hat es in Sure 4, Vers 11-12 (Die Frauen), in der insbesondere der Erbteil der Frauen geregelt wird, was auf eine Präzisierung vorislamischen Erbrechts schließen lässt. Im Vergleich mit dem deutschen Erbrecht ist auffallend, dass der Erblasser lediglich über ein Drittel seines Vermögens frei verfügen kann und dass Schulden nicht vererbt werden. Töchter erben die Hälfte des Erbteils von Söhnen.Die Ehefrau erbt ein Achtel des Vermögens des Ehemannes. Zur Umgehung der erbrechtlichen Einschränkungen wurde oft auf Stiftungen zurückgegriffen.

Kriegsrecht

Das islamische Kriegsrecht wird im Artikel Dschihad behandelt. Der Dschihad ist eine Gemeinschaftspflicht und wird nur für Einwohner bedrohter Gegenden zur persönlichen Pflicht. Einzelne können aber im Heiligen Kampf zur Erlangung des im Koran verheißenen himmlischen Lohns kämpfen. Siehe auch Geschichte des Begriffs Dschihad.

Religionsfreiheit

Siehe auch: Glaubensfreiheit im Islam, Ridda, Aleviten, Ibaditen, Ismailiten, Kufr, Schirk

Stiftungen

Siehe: Waqf

Strafrecht

Waqf Strafrecht im engeren Sinne ist in der Schari'a kaum vorhanden, da selbst bei Mord die Angehörigen des Opfers entscheiden, ob eine Entschädigungszahlung oder die Hinrichtung des Täters erfolgt, die Regelung also quasi privatrechtlich ist. Die Justiz beaufsichtigt hier im Prinzip nur die vorislamische Blutrache ( tha'r) und verhindert deren Eskalation. Einen besonderen Status haben die direkt vom Koran verbotenen Handlungen, die hadd-Vergehen (, pl. hudūd). Das sind Unzucht ( zinā), Verleumdung betreffs Unzucht, Weinkonsum, Diebstahl und Straßenraub. Diebstahl wird mit Amputation der rechten Hand, im Wiederholungsfalle mit Amputation des linken Fußes bestraft (siehe Abbildung). Für außerehelichen Geschlechtsverkehr sieht der Koran (Sure 4, Vers 15) bei volljährigen Frauen, die verheiratet sind oder waren, lebenslangen Hausarrest oder einen von Gott geschaffenen, nicht näher beschriebenen «Ausweg» vor. Dieser Ausweg ist in der Rechtspraxis die Steinigung. Allerdings setzt der Koran hier hohe Hürden, denn es werden speziell für die Unzucht vier männliche Zeugen gefordert, was praktisch ein Geständnis notwendig macht. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass der Richter hier den Prozess zugunsten des Beschuldigten zu führen und auch auf die Möglichkeit des Geständnis-Widerrufs hinzuweisen hat. Auch Homosexualität gilt als Unzucht. Verleumdung betreffs Unzucht wird mit 40–80 Peitschenhieben bestraft (allerdings kann der Geschädigte auf die Bestrafung verzichten), ebenso das Trinken von Wein. Straßenraub wird, je nach Schwere, mit Gefängnis oder Kreuzigung geahndet.

Wirtschaft

Für den Kapitalverkehr ist das Zinsverbot (Sure 2, Vers 278 u.a.; riban, in engerer Auslegung «Wucher») eine besondere Belastung, was schon früh zu Umgehungsgeschäften geführt hat: So kann man z. B. eine Ware mit Zahlungsziel kaufen und sofort zu einem niedrigeren Preis an den Verkäufer, der sofort zahlt, zurückveräußern. Da die Ware letztlich den Besitz nicht gewechselt hat, jedoch Geld ausgezahlt wurde, ist das Resultat wie bei einem Kredit mit Zinsen, der Wortlaut des Gesetzes jedoch eingehalten. Rechtskniffe ( hīla; pl. hiyal) dieser Art finden sich in der islamischen Rechtspraxis häufig; sie sind eines der Mittel, die Schari'a an gewandelte Voraussetzungen anzupassen. Die einzige genuin islamische Steuer und gleichzeitig eine der «Säulen des Islam» ist die «Almosensteuer» ( zakāt), eine Mischung aus Einkommens- und Vermögenssteuer, die nur zwischen 2,5 % und 10 % liegt. Ihre Verwendung ist im Koran (Sure 9, Vers 60) festgelegt. Schon in der ersten Expansionsphase reichte sie nicht mehr zur Deckung der Staatsausgaben (wozu sie auch nicht gedacht ist) und wurde durch weitere Abgabenarten (z. B. die Grundsteuer charādsch) ergänzt.

Geltungsbereich

Nicht alle Vorschriften der Schari'a sind für jeden gültig: manche richten sich nur an ein bestimmtes Geschlecht (z.B. das Kopftuch bei Frauen) oder bestimmte Altersstufen. Die kultischen Vorschriften gelten nur für Muslime, Angehörige anderer Religionen (siehe Dhimmi) sind davon nicht betroffen, allerdings gelten, in Ländern in denen die Schari'a gilt, für sie spezielle Regelungen. Wer zu bestimmten Handlungen verpflichtet ( mukallaf) ist, wird jeweils genau vermerkt. Meist muss man im Vollbesitz der geistigen Kräfte ( `āqil) und volljährig ( bāligh) sein.

In islamischen Staaten der Gegenwart

Dhimmi Seit der Kairiner Deklaration der "Menschenrechte" im Islam 1990 ist die Schari'a wieder Basis der Gesetzgebung in allen islamischen Ländern. Die praktische Umsetzung ist jedoch sehr unterschiedlich und reicht von «praktisch nicht erkennbar», wie in der Türkei, über die Umsetzung nur im zivilrechtlichen Bereich (Tunesien) bis zur fast vollständigen Geltung (Sudan). Zuweilen gilt die Schari'a nur in islamisch dominierten Landesteilen (Nigeria). Zur Zeit ist die Schari'a geltendes Recht in Nigeria (einige Bundesstaaten), Iran, Saudi-Arabien, Bangladesch, Afghanistan, Marokko, Sudan, Katar und Pakistan.

In westlichen Staaten der Gegenwart

Der Arbitration Act (1991) der kanadischen Provinz Ontario erlaubte es Christen, Juden und Muslimen, häusliche Dispute (wie Scheidungs-, Vormundschafts- und Erbschaftsklagen) vor einem religiösen Schiedsgericht zu verhandeln, wenn alle Parteien damit einverstanden waren. Die Urteile dieser Schiedsgerichte waren, so fern sie nicht geltenden kanadischen Recht widersprachen, rechtskräftig. Damit hatte die Schari'a in Ontario in Spezialfällen Gültigkeit und wurde auch angewendet. Im September 2005 wurde der Arbitration Act (auch auf Grund internationaler Proteste durch Frauenrechtsorganisationen) wieder abgeschafft.

Mystische Bedeutung

Im Sufismus (islamische Mystik) hat die Schari'a den Stellenwert der Basis für den Weg des Gottessuchenden. Weitere Stationen sind in der Reihenfolge: Tariqa (der mystische Weg), Haqiqa (Wahrheit) und Ma'rifa (Erkenntnis). Der bekannte Mystiker Ibn Arabi (1165 - 1240) beschreibt diese vier Stationen folgendermaßen: Auf dem Niveau von Schari'a gibt es “dein und mein“. Das heißt, daß das religiöse Gesetz individuelle Rechte und ethische Beziehungen zwischen den Menschen regelt. Auf dem Niveau von Tariqa “ist meins deins und deins ist meins“. Von den Sufis wird erwartet, daß sie sich gegenseitig als Brüder und Schwestern behandeln, den jeweils anderen an seinen Freuden, seiner Liebe und seinem Eigentum teilhaben lassen. Auf dem Niveau der Wahrheit (Haqiqa) gibt es “weder meins noch deins“. Fortgeschrittene Sufis erkennen, daß alle Dinge von Gott kommen, daß sie selbst nur die Verwalter sind und in Wirklichkeit nichts besitzen. Diejenigen, die die Wahrheit erkennen, interessieren sich nicht für Besitz und Äußerlichkeiten im Allgemeinen, Bekanntheit und gesellschaftlichen Stand inbegriffen. Auf dem Niveau der Erkenntnis (Ma'rifa) gibt es “kein ich und kein du“. Der einzelne erkennt, daß nichts und niemand von Gott getrennt ist.

Siehe auch


- Liste islamischer Begriffe auf Arabisch
- Strafgesetz der Islamischen Republik Iran

Literatur


- Richard Hartmann: Die Religion des Islam. Darmstadt 1987, ISBN 3-534-01664-5
- Said Ramadan: Das islamische Recht. Theorie und Praxis. Wiesbaden 1980, ISBN 3-447-02078-4
- Eduard Sachau: Das Recht der Scharia. Neuauflage. Frankfurt a.M. 2004

Weblinks


- [http://www.humanrights.harvard.edu/documents/regionaldocs/cairo_dec.htm Kairiner Deklaration der Menschenrechte im Islam] – englisch. Die Deklaration stammt von der OIC (Organisation der Islamischen Konferenz), der alle islamischen Staaten angehören. Sie stellt die Menschenrechte unter den Generalvorbehalt der Schari'a.
- [http://www.qantara.de/webcom/show_article.php/_c-323/_nr-8/i.html Die Scharia und die Menschenrechte] Können sie koexistieren? Kategorie:Islamisches Recht ja:シャリーア

Islam

Der Islam ( islām Hingabe an Gott; al-islām der Islam) ist mit ca. 1,2 Milliarden Anhängern nach dem Christentum (ca. 2,0 Milliarden Anhänger) die zweitgrößte Religion der Welt. Seine Anhänger werden als Muslime oder (deutlich seltener und veraltet) als Mohammedaner bezeichnet; letzteres stößt indes als Fremdbezeichnung unter den meisten Muslimen auf Ablehnung, da die Muslime nicht - wie das Wort suggeriert - Mohammed, sondern einzig den einen Gott anbeten. Vor allem in älterer Literatur werden Muslime häufig mit der persischen Variante des arabischen Wortes als Moslems bezeichnet. Der Islam ist eine monotheistische Religion, die sich streng vom Polytheismus und auch von der christlichen Vorstellung von Inkarnation und Trinität abgrenzt. Er gründet sich auf den Koran, der für Muslime das unverfälschte Wort Gottes ist. Zweite Erkenntnisquelle sind die Worte und Handlungen (Sunna) des Propheten Mohammed.

Die Entstehung des Islam

Mohammed]] Der Religionsstifter Mohammed (: der Vielgelobte) wurde um 570 als Sohn eines Händlers in Mekka im heutigen Saudi-Arabien geboren. Nach der Überlieferung soll ihm 610 der Erzengel Gabriel erschienen sein, und ihm die ersten Verse (Ayāt) des Korans übermittelt haben. Im Verlauf der folgenden 23 Jahre soll ihm dann Vers für Vers davon offenbart worden sein. Der Islam begreift sich als Fortsetzung göttlicher Offenbarung. Deshalb sehen sich Muslime in der Kontinuität von Judentum und dem Christentum. Mohammed wird deshalb auch als das „Siegel der Propheten“ bezeichnet. In diesem Sinne werden im Islam auch alle vorher von Gott gesandten Propheten, die in der Bibel genannt werden, als eigene Propheten verstanden. Es gibt aber Abweichungen: So ist nach islamischem Glauben Jesus ein Prophet, der jedoch weder am Kreuz starb noch auferstand. Einige Personen, die im Juden- bzw. Christentum nicht als Propheten gesehen werden, werden im Islam als solche verehrt, zum Beispiel Adam.

Grundlagen des Islam

Die fünf Säulen

Die Grundsätze des Islam, die fünf Säulen, die zu erfüllen jeder Muslim verpflichtet ist, sind:
- Das Glaubensbekenntnis Schahada (): Ich bezeuge, dass es keinen Gott gibt außer (dem einzigen) Gott und Mohammed ist der Gesandte Gottes. (s.o.) Die Schiiten fügen in der Regel noch den Satz hinzu: und Ali ist der Freund Gottes. Gemeint ist hier Ali ibn Abi Talib. Im Sufismus (islamische Mystik) wird der erste Teil der Schahada auch interpretiert mit: Ich bekenne, dass es nichts außer Gott gibt bzw. Es gibt nichts. Es gibt nur den Einen (die Einheit). Das Aussprechen der Schahada in ehrlicher Absicht (niya) reicht aus, um Muslim zu werden. Sie ist auch das erste, was einem Neugeborenem ins Ohr geflüstert wird, und der letzte Gruß an einen Sterbenden. In der heutigen islamischen Kultur, verliert ein Moslem, der den Islam verläßt, häufig seine familiären und gesellschaftlichen Bindungen, seine Rechte und Erbansprüche. In der Rechtstheorie, in einigen Ländern auch in der Rechtspraxis, wird das Abfallen vom Islam mit dem Tode bestraft.(Siehe: ridda)
- Das Gebet Salat () ist religiöse Pflicht. Es wird zu festgelegten Zeiten verrichtet, zu denen der Muezzin ruft: in der Morgendämmerung, mittags, nachmittags, abends und nach Einbruch der Nacht. Zuvor erfolgt die rituelle Reinigung (arabisch: "wudu'" ;persisch: "âbdast") mit reinem Wasser. Sollte dieses nicht in ausreichender Menge zu Verfügung stehen oder als Trinkreserve benötigt werden, wird symbolisch Sand oder Staub verwendet (tayammum). Das Zusammenlegen oder Nachholen von Gebeten ist unter bestimmten Bedingungen gestattet, z. B. auf Reisen. Am Freitag muss das Mittagsgebet (Freitagsgebet) in der Gemeinschaft (das Gebet in der Moschee ist nicht Pflicht, zwingend ist für das Freitagsgebet die Gemeinschaft) stattfinden, dann (oder davor) wird auch gepredigt (Khutba). Viele Muslime beten aber auch sonst möglichst in der Moschee. Die Teilnahme am Freitagsgebet ist Pflicht für alle männlichen erwachsenen Muslime.
- Die Almosensteuer Zakat (). Die Erträge werden für Bedürftige, Kranke, Befreiung Gefangener, den Dschihad oder zum Aufbau religiöser Schulen verwendet. Die Höhe variiert je nach Einkunftsart (Handel, Viehzucht, Anbau) zwischen 2,5-10% ebenso wie die Besteuerungsgrundlage (Einkommen oder Gesamtvermögen). Zakat stellt eine der drei nach islamischem Recht erlaubten Steuerformen dar; die anderen beiden sind die Grundsteuer (Charadsch) und die Kopfsteuer (Dschizya), die von Nichtmuslimen in islamischen Gesellschaften als Gegenleistung für ihre Duldung (siehe: Dhimmi) verlangt wird. Die Zakat ist eine fromme Handlung und religiöse Pflicht des Muslims und kann somit nur Muslimen zu Gute kommen.
- Das Fasten Saum (). Im Monat Ramadan, der sich jedes Jahr um 10 Tage verschiebt, wird von Beginn der Morgendämmerung - wenn man einen „weißen von einem schwarzen Faden unterscheiden“ kann (Koran 2:187) - bis zum vollendeten Sonnenuntergang gefastet, nichts gegessen, nichts getrunken, nicht geraucht, kein ehelicher Verkehr und manche andere Enthaltsamkeit im Verhalten geübt. Das Fasten wird nicht aus gesundheitlichen Gründen befolgt, sondern um Gottes Befehl während des Tages zu genügen. Insofern ist das oft praktizierte ausgiebige Fastenbrechen bei Nacht zwar nicht unbedingt ideal, verletzt jedoch auch nicht die religiöse Pflicht. Oft bricht man das Fasten mit einer Dattel und einem Glas Milch, nach Vorbild des Propheten. Der Fastenmonat wird mit dem Fest des Fastenbrechens ('Īd al-fitr) beendet.
- Die Pilgerfahrt Haddsch (). Einmal in seinem Leben soll der Muslim die Pilgerfahrt nach Mekka antreten. Sie findet im letzten Mondmonat statt, und wird dann zur Pflicht für ihn, wenn er dazu in der Lage ist. Entscheidend dafür ob die Pilgerfahrt zur Pflicht wird, sind unter anderem seine finanziellen und gesundheitlichen Lebensumstände.Die Einschränkung der ritualrechtlichten Pflicht der Pilgerfahrt ist in Sure 3, Vers 97 begründet: :::"...und die Menschen sind Gott gegenüber verpflichtet, die Wallfahrt nach dem Haus (d.i. die Kaaba von Mekka) zu machen - soweit sie dazu eine Möglichkeit finden ". Die Interpretation des hier verwendeten Ausdruckes "Möglichkeit finden" erfolgt in einem Prophetenspruch (Hadith), dessen Isnad allerdings als "schwach" eingestuft ist. Demnach ist der Besitz von Reiseproviant und Reittier (arabisch: al-zâd wa-'l-râhila) die Grundvoraussetzung für die Erfüllung dieser rituellen Pflicht. Die Pilger müssen nach ihrer Ankunft in Mekka u.a. die Kaaba sieben Mal umkreisen, auf dem Hügel Arafat verweilen, zwischen den beiden Hügeln Safa und Marwa laufen - damit vollziehen sie den Durst von Hagar und Ismael auf der Suche nach Wasser in der Wüste nach (vgl. 1. Mose 21, 9-21) -, Opferschafe schlachten und den Satan rituell steinigen.

Glaubensgrundsätze

Im Islam gibt es sechs Glaubensartikel, nämlich den Glauben an:
- Gott (Allah)
- seine Engel
- seine Offenbarung (heilige Bücher: Tora, die Evangelien, den Koran etc.)
- seine Gesandten, die Propheten Gottes: darunter Adam, Abraham, Moses, Jesus und zuletzt Mohammed
- den Tag des jüngsten Gerichts und das Leben nach dem Tod: Der Mensch werde eines Tages für seine Taten zur Verantwortung gezogen und mit dem Höllenfeuer bestraft bzw. mit dem Paradies belohnt
- die göttliche Vorsehung. Erwähnt werden diese Glaubensartikel sowohl im Koran (z.B. in an-Nisā'(4):136: :::Ihr Gläubigen! Glaubt an Gott und seinen Gesandten und die Schrift, die er auf seinen Gesandten herabgeschickt hat, und an die Schrift, die er schon (früher) herabgeschickt hat! Wer an Gott, seine Engel, seine Schriften, seine Gesandten und den jüngsten Tag nicht glaubt, ist (damit vom rechten Weg) weit abgeirrt. Auch in Hadithen wie folgendem Ausspruch des Mohammed heißt es: :::Der Glaube besteht darin, dass du an Gott glaubst und an seine Engel, an seine Bücher, an seine Propheten und an den Jüngsten Tag, sowie an die göttliche Vorsehung des Guten und des Bösen. Die genaue Liste der Glaubensartikel varriiert leicht zwischen den Rechtsschulen und gelegentlich sogar zwischen einzelnen Gelehrten. Das Glaubenskonzept der Schia ist praktisch identisch und wird nur durch einige Punkte erweitert, die z.B. die Verehrung der Imame betreffen. Lediglich die Ismaeliten weichen durch ihre monistischen Vorstellungen vom Wesen der Engel und des Prophetentums deutlicher davon ab. Nach muslimischem Verständnis sandte Allah den Koran durch den Erzengel Gabriel als „göttliches Zeichen“ an Mohammed, zur Verkündigung an die Menschen. Die „göttlichen Zeichen“ seien für jeden Menschen erkennbar, sofern er „vernünftig“ überlege. Um den Koran zu verstehen, müsse der Mensch sich von seinen „schlechten Eigenschaften“ und seinen „falschen Ideen“ befreien, damit sein Geist sich durchsetze. Dies erreiche man durch ständige Selbstüberwindung und den Kampf gegen die Ungerechtigkeit in der Welt. Die Menschen sollten „Stellvertreter Allahs auf Erden“ sein, indem sie verantwortlich handelten und für Gerechtigkeit einträten. Der Islam ist eine ausgeprägt monotheistische Religion. Die christliche Vorstellung der Dreifaltigkeit wird missverstanden und daher ausdrücklich als im Ansatz polytheistisch abgelehnt, ebenso jede Personifizierung oder gar bildliche Darstellung Gottes. Gott wird durch seine 99 wundervollen Namen beschrieben, die nur ihm alleine zustehen. Die Menschen können über Gott nur wissen, was er ihnen selbst in seiner Gnade offenbart hat, da es die menschliche Vorstellungskraft weit überschreitet, sich direkt ein Bild von Gott zu machen. Anders als Jesus Christus im Christentum ist Mohammed ein sterblicher Mensch, der jedoch von Gott als ein Prophet auserwählt wurde, um den Menschen die Wahrheit zu verkünden. Schon vor ihm habe eine Vielzahl anderer Propheten der Menschheit die göttliche Botschaft überbracht, jedoch sei diese immer wieder verfälscht worden, so dass der Koran die einzige wirklich verlässliche Quelle sei. Unter diesen Propheten finden sich sämtliche Propheten, die in der Bibel genannt werden, einschließlich Jesus (arabisch Isa). Außer ihm werden auch Abraham (Ibrahim), Moses (Musa) und Josef (Yusuf) im Koran erwähnt. Der Mensch ist im Islam nicht an die Vermittlung durch eine Institution gebunden, sondern jedes Individuum kann sich durch seine guten Taten und seine "Gottesfurcht" direkt einen Platz im Himmel verdienen – allerdings nur für sich selbst, nicht für andere. Somit wird die Eigenverantwortung jedes Einzelnen betont. Im Volksislam wird dieses Prinzip durch die Heiligenverehrung etwas aufgeweicht. Neben der Eigenverantwortung steht die Verantwortung für andere: Jeder Muslim ist verpflichtet, zu „gebieten, was recht ist“ und zu „verbieten, was verwerflich ist“ (amr bi-l-ma'rūf wa nahy ani l-munkar ) (mehrfach im Koran, z. B. in Sure 7, Vers 157). Dieser Grundsatz hat, durch den resultierenden Gruppendruck gegen „verwerfliches“ Verhalten, in der islamischen Geschichte zum einen die Gemeinschaft gestärkt, aber auch dafür gesorgt, dass der berühmte Vers „Es gibt keinen Zwang im Glauben“ in der Praxis nie wirklich relevant wurde. Siehe hierzu auch Hisba. Wer im Islam ehrliche Reue zeigt, kann immer zu Gott zurückfinden. Andererseits strebt der Islam auch auf Erden einen "Idealzustand" an. Dabei sollte man vielleicht eher von einem Zustand sprechen, der unter Berücksichtigung der Mängel und Unvollständigkeiten der Menschen möglichst nahe an den Idealzustand herankommt. Nach der Überlieferung war die frühislamische Gesellschaft ein solcher „Idealzustand“. Der wesentliche Unterschied zwischen „Fundamentalisten“ und „gemäßigten Muslimen“ besteht darin, dass erstere den damaligen Zustand als für alle Zeiten vorbildhaft betrachten. Gemäßigte Muslime glauben zwar auch, dass es die unter den damaligen Umständen in einer Gesellschaft von Wüstenomaden bestmögliche Annäherung war, betonen aber, dass die zu Grunde liegenden Ziele unter geänderten Bedingungen auch auf veränderte Weise angestrebt werden sollen.

Der Dschihad

Der Dschihad (arab. »sich bemühen, sich anstrengen, kämpfen«) ist ein wichtiges Glaubensprinzip. Seine Bedeutung im Islam ist so groß, dass zeitweise diskutiert wurde, ob der Dschihad als sechste „Säule des Islam“ gerechnet werden sollte. Das „Bemühen auf dem Wege Gottes“ umfasst die eigene spirituelle und moralische Verbesserung, die Verbesserung des Gemeinwesens bzw. seiner Mitbrüder, und auch die Verteidigung des Glaubens mit der Waffe. Manche Muslime deuten Dschihad als Feldzug gegen ‚Ungläubige‘, also Nichtmuslime. In der Praxis sind damit oft die westlichen Industrieländer gemeint. Diese Interpretation wird zum Beispiel von Al-Qaida unter Osama bin Laden vertreten, jedoch von den einschlägigen Gelehrten des Islams und der breiten Basis abgelehnt.

Die Scharia

Unter Scharia (arab. »der Weg zur Wasserstelle«) versteht man das islamische Recht, d.h. die Gesamtheit von religiösen Regeln und Pflichten der Muslime (Gebet, Reinigung, Fasten, etc.) zum einen, und die Regelungen zwischenmenschlicher Beziehungen (Ehe- Kauf- Vertragsrecht usw.), ferner das Strafrecht (hudùd / 'uqùbât), aber auch das Kriegsrecht (siyar), d.h. die Regelung der Beziehungen zu der nichtmuslimischen Welt zum anderen. Im Sufismus (islamische Mystik) hat die Scharia den Stellenwert der Basis für den Weg des Gottessuchenden. Weitere Stationen sind in der Reihenfolge: Tariqa (der mystische Weg), Haqiqa (Wahrheit) und Ma'rifa (Erkenntnis).

Richtungen

Sunniten

Der Islam ist in mehrere Richtungen gespalten. Die Sunniten bilden mit etwa 90% die zahlenmäßig größte Gruppierung. Sie unterteilen sich wiederum in die sunnitischen Rechtsschulen der Hanafiten, Malikiten, Hanbaliten und Schafiiten.

Wahhabiten

Der Wahhabismus ist eine äußerst strenge Auslegung der hanbalitischen Rechtsschule der Sunniten, zum Zeitpunkt seiner Entstehung auch eine politische Strömung.

Schiiten

Die Schiiten sind die zweite große Richtung. Deren Hauptrichtung sind die so genannten Imamiten oder Zwölferschia, die vor allem im Iran, Irak, Aserbaidschan, Bahrain und dem Libanon weit verbreitet sind. Weiter gibt es die Anhänger der Siebenerschia (Ismailiten), die vorwiegend auf dem indischen Subkontinent (Mumbai, Karatschi und Nordpakistan) sowie in Afghanistan und Tadschikistan leben. Die Zaiditen oder Fünferschia finden sich heute nur noch im Jemen.

Charidschiten

Die Charidschiten sind heute die kleinste Richtung des Islams, die heute noch bestehde Untergruppierung heißt Ibaditen. Sie leben vor allem in Südalgerien (Mzab), auf der tunesischen Insel Djerba und in Oman.

Sufismus

Wie fast alle Religionen bzw. religiöse Richtungen besitzt auch der Islam einen inneren (esoterischen) und einen äußeren (exoterischen) Aspekt. Die mystische innere Dimension des Islam ist der Sufismus (arabisch tasawwuf ). Der innere Aspekt wird auch Tariqa, der äußere Schari'a genannt. Nach Auffassung der Sufis gehören diese beiden Aspekte untrennbar zusammen, als Beispiel dient das Symbol einer Öllampe: Die Flamme der Lampe steht für Tariqa, also für die Essenz der Religion, die ohne das schützende Glas beim ersten Windhauch erlöschen würde. Das Glas, also die Hülle, steht für Schari'a, aber ohne eine Flamme hätte das Glas alleine als Lampe keinen Sinn. Von puritanischen Gruppen wie den Wahhabiten werden die Sufis oft als Ketzer bezeichnet und deswegen abgelehnt.

Weitere Gruppen

Weitere Gruppen sind die Aleviten und die Ahmadiyya. Aus dem schiitischen Islam haben sich auch die eigenständigen Religionen der Drusen, der Jesiden, des Babismus und die Religion der Baha'i entwickelt.

Geschichte

Die politische Geschichte des Islam und des Kalifats wird in eigenen Artikeln behandelt. Eine Herrscherliste bietet die Liste der Kalifen.

Gegenwart

Liste der Kalifen]] Heute ist der Islam in vielen Ländern des Nahen Ostens, Nordafrikas, Zentral- und Südostasiens verbreitet. Hauptverbreitungsgebiet ist dabei der Trockengürtel, der sich von der Sahara im Westen über den Nahen Osten und den Kaukasus bis nach Zentralasien im Osten zieht. Das bevölkerungsreichste muslimische Land ist Indonesien. Muslimisch geprägte Länder in Europa sind Bosnien und Herzegowina, der europäische Teil der Türkei und Albanien. Viele weitere Länder haben muslimische Minderheiten. Die Anhängerzahl des Islam wird auf zwischen 900 Millionen und 1,4 Milliarden geschätzt.

Islamische Konferenz

Die islamischen Länder sind in der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) organisiert, der auch einige Staaten mit größeren muslimischen Minderheiten angehören.

Umsetzung der Scharia

Seit der Kairiner Deklaration 1990 soll die Scharia wieder Basis der Gesetzgebung in allen islamischen Ländern sein. Die praktische Umsetzung ist jedoch sehr unterschiedlich. in Tunesien beschränkt sich die Umsetzung nur auf das Zivilrecht, in Saudi-Arabien und Sudan hingegen kommt sie vollständig zur Geltung. In der Türkei wird die Scharia in der Rechtssprechung überhaupt nicht praktiziert. Allerdings sieht die soziale Realität in Teilen der Gesellschaft anders aus. So existiert z.B. die offiziell nicht anerkannte islamische Ehe. Zuweilen gilt die Scharia nur in islamisch dominierten Landesteilen (Nigeria). Besonders drakonische Strafen (Amputation, Steinigung), die oft international kritisiert werden, finden in relativ wenigen islamischen Ländern Anwendung und werden auch innerhalb des Islams teilweise kritisiert, weil dabei meist die in der Scharia vorgeschriebenen strengen Schutzbedingungen für Angeklagte außer Acht gelassen werden, so zum Beispiel die Pflicht, mindestens vier erwachsene männliche Muslime als Zeugen vorzuführen, welche die Tat selbst mit eigenen Augen gesehen haben. Es gibt allerdings hier eine Grauzone, z. B. bei sogenannten «Ehrendelikten» (beispielsweise Tötungen wegen Ehebruchs). Selbst in der laizistischen Türkei konnte bis vor kurzem noch bei solchen Delikten mit mildernden Umständen gerechnet werden. Erst 2004 wurde ein Gesetz durch das Parlament beschlossen, das so genannte „Ehrenmorde“ an Mädchen und Frauen wie vorsätzlichen Mord mit lebenslanger Haftstrafe ahndet. Ein Bereich der Scharia, der wohl nur noch im Sudan und in Mauretanien existiert, ist die Sklaverei.

Wirtschaftliche und soziale Situation

Alle islamischen Staaten gehören zu den Schwellenländern oder Entwicklungsländern. Keines der Länder hat den Sprung zu einem Industrieland geschafft, was manche Forscher in Zusammenhang mit gesellschaftlichen Normen der entsprechenden Länder bringen. Die arabischen Länder, wo der Islam seinen Ursprung hat, bestehen zudem im Wesentlichen aus Wüsten mit verhältnsmäßig wenigen fruchtbaren und bewohnbaren Flächen. Der Wassermangel behinderte, und erschwert auch heute, eine etwa mit Europa vergleichbare wirtschaftliche Entwicklung. Im Wirtschaftsleben besteht durch das Verbot Zinsen zu nehmen ein grundlegender Unterschied zum Kapitalismus westlicher Prägung. Nicht zuletzt waren die meisten muslimischen Länder Afrikas und Asiens bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts von europäischen Kolonialmächten besetzt. Aber das derzeit mit Abstand größte hinderniss für einen wirtschaftlichen Aufstieg dieser kernregion des Islam ist der Analphabetismus: Laut dem Arab Human Development Report (AHDR) der UNO sind die Hälfte aller Frauen und ein Drittel aller Männer in der Arabischen Welt Analphabeten. 32 Millionen Menschen leiden an Unterernährung. Das Bruttosozialprodukt aller 22 Länder der Arabischen Liga (300 Millionen Einwohner) lag 1999 mit 531,2 Milliarden Dollar noch unter dem des christlichen Spanien (40 Millionen Einwohner) mit 595,5 Milliarden Dollar. Zehn Millionen Kinder unter 15 Jahren besuchen keine Schule. Fast 40 Prozent der 15- bis 24-Jährigen in Algerien sind arbeitslos, in Marokko und Ägypten jeweils 35 Prozent. In den meisten Staaten mit muslimischer Mehrheitsbevölkerung sind autokratische Regierungen an der Macht. Die Reaktion auf diese Lage ist in manchen Ländern eine verstärkte Zuwendung der Bevölkerung zu islamistischen Gruppierungen, zumal diese sich stark im sozialen Bereich einsetzen. Der militante Islam (der Islamismus) spiegelt nach dem früheren deutschen Außenminister Klaus Kinkel, "die wirtschaftliche, politische und kulturelle Enttäuschung" der Muslime wider.

Die Heiligen Städte des Islam

Im Islam gilt eine Vielzahl von Städten als heilig, wobei dreien eine besondere Bedeutung zukommt: Zuerst natürlich Mekka als Geburtsort Mohammeds mit der Kaaba als zentralem Heiligtum des Islam, das die Gebetsrichtung (Qibla) bestimmt. Darauf folgt mit Medina, nördlich von Mekka gelegen, der Ort, an dem der Islam erste politische Wirkungskraft entfaltete, und schließlich Jerusalem, das nach muslimischer Überlieferung die erste Qibla-Richtung vorgab und der Ort ist, den die Muslime als geographische Position der im Koran (Sure 17, „Die nächtliche Reise“) erwähnten al-Aqsa-Moschee definiert haben. Daneben gibt es eine große Zahl an Wallfahrtsorten unterschiedlicher Bedeutung. Meist handelt es sich dabei um Grabstätten, etwa von Gefährten Mohammeds, der Imame der Schia oder von Sufi-Scheichs. Führend in der Zahl heiliger Orte ist vermutlich der nordafrikanische Volksislam mit unzähligen Grabstätten von Marabuts. Abgesehen von den ersten drei heiligen Stätten ist der Status der «heiligen» Städte - wie die Heiligenverehrung selbst - im Islam ein äußerst kontroverses Thema. Marabut]] Jerusalem stellt in der Liste der heiligen Städte insofern einen Sonderfall dar, als sich der aus dem Koran hergeleitete Anspruch historisch nicht belegen lässt. Trotzdem ist er für Muslime einhellig eine Glaubenswahrheit, was ihn in der praktischen Auswirkung einer „historischen Wahrheit“ gleichstellt.

Der Islam und andere Religionen

Der Islam unterscheidet bei seiner Betrachtung Andersgläubiger zwischen monotheistischen und polytheistischen Religionen. Juden, Christen und Johanneschristen haben eine Sonderstellung als "Leute der Schrift", wie sie im Koran genannt werden. Im islamischen Staat haben sie die Stellung der sogenannten "Dhimmi", die eine Schutzsteuer entrichten müssen, dafür weder die gesetzliche Armensteuer zahlen müssen, noch in der Armee dienen müssen. Ihnen muss vom Staat gewährleistet werden, dass ihnen Gotteshäuser zur Verfügung gestellt werden und sie ihre Religion frei ausüben können. Trotz der Aussage "kein Zwang im Glauben" [Koran: Sure 2 Vers 256] werden nach der Scharia Polytheisten nicht geduldet, siehe dazu auch Glaubensfreiheit im Islam. Der Islam teilt die Welt in zwei Gebiete, zum einen das "Gebiet des Islam" (Dar al-Islam) in dem der Islam schon herrscht und das "Gebiet des Krieges" (Dar al-Harb), die übrige Welt dessen Bewohner noch mittels oft kriegerischer Mittel, von den Vorzügen des Islams "überzeugt" werden müssen.

Siehe auch


- Euroislam
- Liste islamischer Begriffe auf Arabisch
- Islamische Organisationen in Deutschland
- Islamische Organisationen in Österreich
- Islamische Organisationen in der Schweiz
- Kein Zwang im Glauben - zur Religionsfreiheit im Islam
- Islamischer Kalender
- Berühmte Muslime
- Islamismus
- Fiqh

Literatur

Übersetzungen und Literatur zum Koran und den Hadithen finden sich in den entsprechenden Artikeln und werden deshalb hier nicht aufgeführt.

Grundwissen


- Ralf Elger (Hrsg.): Kleines Islam-Lexikon. Beck, München 2001, ISBN 3-406-47556-6
- Ralf Elger: Islam. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt 2002, ISBN 3-596-15368-9
- Gerhard Endreß: Der Islam. Eine Einführung in seine Geschichte. München 1997 (C.H. Beck Studium), ISBN 3-406-42884-3
- John L. Esposito: Von Kopftuch bis Scharia. Was man über den Islam wissen sollte. Leipzig 2004 (Reclam Leipzig), ISBN 3-379-20105-7
- Richard Hartmann: Die Religion des Islam. Berlin 1944 - Nachdruck Wiss. Buchgesellschaft 1992, ISBN 3-534-80132-6
- Malise Ruthven: Der Islam. Eine kurze Einführung. Reclam, Stuttgart 2000, ISBN 3-15-018057-0
- Udo Schaefer: Glaubenswelt Islam. Eine Einführung. Religionswissenschaftliche Texte und Studien, Band 7. Georg Olms Verlag, Hildesheim 2002, ISBN 3-48710-159-9
- Annemarie Schimmel: Die Religion des Islam. Eine Einführung. Reclam, Stuttgart 1990, ISBN 3-15-008639-6
- Montgomery W. Watt: Der Islam. 3 Bände. Kohlhammer, Stuttgart 1980-1990 (Band 2: ISBN 3-17-005707-3)
- Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (Hrsg.): Was jeder vom Islam wissen muss. Gütersloher Verlagshaus, GTB 786, 5. Auflage 1996, ISBN 3579007866

Geschichte


- Josef van Ess: Theologie und Gesellschaft im 2. und 3. Jahrhundert der Hidschra. Springer, Berlin 1991-1995 (sechs Bände)
- Ulrich Haarmann (Hrsg.): Geschichte der arabischen Welt. Beck, München 2001, ISBN 3-406-47486-1
- Heinz Halm: Der Islam. Geschichte und Gegenwart. C.H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-519172
- Günter Kettermann: Atlas zur Geschichte des Islam. Darmstadt 2001, ISBN 3-534-14118-0
- Marcel Rebiai: Islam, Israel und die Gemeinde Schleife 2004, ISBN 3-907-82742-2
- Hans Küng: Der Islam. Geschichte, Gegenwart, Zukunft. München/Zürich 2004, ISBN 3-492-04647-9
- Tilman Nagel: Geschichte der islamischen Theologie. Beck, München 1994, ISBN 3-406-37981-8
- Albrecht Noth, Jürgen Paul (Hrsg.): Der islamische Orient. Grundzüge seiner Geschichte. Ergon, Würzburg 1998, ISBN 3-932004-56-6

Verhältnis zum Westen und aktuelle Probleme


- Adel Theodor Khoury: Der Islam und die westliche Welt. Primus Verlag, ISBN 3-89678-437-4
- Samuel P. Huntington: Kampf der Kulturen. Goldmann-Verlag, 2002, ISBN 3-442-15190-2
- Mark A. Gabriel: Islam und Terrorismus. Resch, Lake Mary/Florida 2004, ISBN 3-935197-39-X
- Bat Ye'or: Der Niedergang des orientalischen Christentums unter dem Islam. Resch-Verlag, Gräfelfing 2002, ISBN 3-935-19719-5

Weblinks


- [http://www.islam.de/72.php Darstellung des Islam durch den Zentralrat der Muslime in Deutschland]
- [http://www.bpb.de/publikationen/5IY8HR,0,0,Der_Islam.html „Der Islam“ von der Bundeszentrale für politische Bildung]
- [http://wwwuser.gwdg.de/~mriexin/euroislam.html Der Islam in Westeuropa-Linkliste] ja:イスラム教 ko:이슬람교 ms:Islam simple:Islam th:ศาสนาอิสลาม

Recht

Recht im objektiven Sinne ist eine verbindliche Ordnung, die das menschliche Zusammenleben regelt. Sie besteht insgesamt aus einer unüberschaubar großen Zahl von Normen, die nach ihrem nationalen oder internationalen Geltungsbereich in Rechtssysteme und das global geltende Völkerrecht eingeteilt sind. Die Jurisprudenz, besonders die Rechtstheorie, unterteilt die Rechtssysteme wiederum in Rechtsgebiete, die nach methodischen Gesichtspunkten in die drei großen Bereiche des öffentlichen Rechts, Privatrechts und Strafrechts, nach sachlichen oder inhaltlichen Gesichtspunkten in methodenübergreifende Rechtsgebiete wie das Verkehrsrecht, das Wirtschaftsrecht oder das Baurecht gegliedert werden. Aus den Normen des objektiven Rechts ergibt sich für die Norm-Adressaten im Einzelfall eine Berechtigung (subjektives Recht), wie etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Eigentumsrecht, ein Anspruch (zum Beispiel eines Verkäufers auf den Kaufpreis) oder das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten. Zur Ermittlung des geltenden Rechts ist von Rechtsquellen auszugehen. Die wichtigste Quelle des objektiven Rechts ist heute das Gesetz. Selbst das Präjudiz aus dem Case Law (Richterrecht) des anglo-amerikanischen Rechtskreises wird dort immer mehr vom förmlichen Gesetzesrecht (Statutory Law) abgelöst. Das auch im Völkerrecht geltende Gewohnheitsrecht füllt als ungeschriebene Rechtsquelle Lücken in den gesetzlichen Regelungen. Ob es über dieses positive Recht hinaus weitere Rechtsquellen gibt, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Die rechtsphilosophische Richtung der Naturrechtslehre stellt dem positiven Recht ein überpositives Recht gegenüber, das unerwünschte Auswirkungen des positiven Rechts korrigieren soll. Die Naturrechtslehre unterstellt dabei ein ewig gültiges, dem menschlichen Einfluss entzogenes Recht, das seine Legitimation von der Natur des Menschen oder einer höheren Macht (Gott, Natur) ableitet. Bis auf den allgemein anerkannten Rechtgrundsatz „pacta sunt servanda“ (Vereinbarungen sind einzuhalten) hat das Naturrecht in einem positivrechtlich orientierten Rechtsstaat in der Regel keine Bedeutung. In totalitären Staaten hingegen wird es oft zur Gleichschaltung von Recht und staatlich verordneter Moral eingesetzt. Unabhängig davon dient es häufig der nachträglichen Aburteilung von Unrechtsregimen. Im Gegensatz zu Moral und Sitte sieht das Recht – vor allem das Strafrecht – staatliche Sanktionen für den Fall vor, dass Verhaltensregeln nicht eingehalten werden. Je nach Gesellschaftsordnung und politischer Auffassung überschneiden sich Recht, Moral und Sitte unterschiedlich stark.

Begriff

Eine Definition des Begriffs Recht kann von zwei grundsätzlich verschiedenen Ansätzen ausgehen:
- einem formalen Rechtsverständnis, das auf Entstehung und Wirkungsweise abstellt, oder
- einem mehr inhaltlichen Verständnis, das sich damit befasst, welche Bewertungen dem Recht zugrunde liegen, ob es einen gerechten Interessenausgleich findet und bestimmten Werten (Vernunft, Gerechtigkeit, Rechtssicherheit) entspricht oder entsprechen soll. Im formalen Sinn bezeichnet der Begriff Recht die Summe der geltenden Rechtsnormen (geschriebene und ungeschriebene). Rechtsnormen wiederum sind Regeln für das Verhalten einzelner Menschen oder menschlicher Gemeinschaften, die dazu dienen, deren Zusammenleben zu ordnen und Konflikte zu lösen, und deren Einhaltung durch organisierten Zwang durchgesetzt werden kann. Ein auf das inhaltliche Verständnis gerichteter Aphorismus zur Kunst der Schaffung von Rechtsnormen ist aus der Antike überliefert und stand am Beginn der Digesten: Ius est ars boni et aequi. (Recht ist die Kunst des Guten und des Gerechten). Über diese Kernbedeutung hinaus lassen sich die vielen Facetten des Rechtsbegriffs kaum anders als in einer Begriffsabgrenzung (meist in Begriffspaaren) darstellen:

Recht, Moral und Sitte

Recht und Moral decken sich häufig, jedoch nicht immer. Recht bezieht sich vornehmlich auf das äußere Verhalten des Menschen, während sich die Moral an die Gesinnung des Menschen wendet. Das Recht unterscheidet sich von der Moral auch durch die Art, wie es unbedingte Geltung fordert und in einem normierten Verfahren durch von der Gemeinschaft autorisierte Organe (Gerichtsbarkeit, Sicherheitsbehörden) zwangsweise durchgesetzt wird. Moralisches Verhalten ist in der Gemeinschaft nur erzwingbar, soweit es durch das Recht gefordert wird. Und Recht entstammt oft moralischen Bewertungen. Es gibt allerdings auch moralisch neutrale Rechtssätze, zum Beispiel das Links- oder Rechtsfahrgebot im Straßenverkehr. Eine Sitte wie eine Kleiderordnung kann rechtlich verbindlich sein: Richter und Rechtsanwälte sind bisweilen gesetzlich verpflichtet, eine Robe zu tragen; Frauen aus Ländern des islamischen Rechtskreises sind in ihrer Heimat gesetzlich verpflichtet, ein Kopftuch zu tragen, müssen aber in Europa bisweilen aus den gleichen Gründen darauf verzichten.

Objektives Recht und subjektives Recht

Der Begriff objektives Recht umfasst die Rechtsordnung, das heißt die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen solchen Hoheitsträgern geregelt ist. Wenn diese Regeln ausdrücklich gesetzt sind, spricht man von Rechtsnormen und dabei wörtlich unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich von Gesetzen; es handelt sich dann um geschriebenes Recht. Diese Regeln können sich auch in langjähriger Übung als Gewohnheitsrecht herausgebildet haben. Auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (Richterrecht) gehören zum objektiven Recht. Nach neuerer Auffassung zählt man schließlich weiter hierzu die einer Rechtsordnung zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken. In diesen Fällen handelt es sich um ungeschriebenes Recht. Unter subjektivem Recht versteht man die Befugnis eines Berechtigten, die sich aus dem objektiven Recht unmittelbar ergibt, oder die hieraus erworben wird.

Rechte und Pflichten

Aus einem Rechtsverhältnis resultieren als Rechtsfolgen einzelne Rechte und Pflichten. Der Verkäufer hat ein Recht auf den Kaufpreis, der Käufer ist verpflichtet, diesen zu zahlen (Quid pro quo). Der Eigentümer eines Fahrrads hat das Recht dieses nach Belieben zu benutzen und kann verhindern, dass andere ihn bei dieser Nutzung stören.

Formelles Recht und materielles Recht

Die Rechtsnormen, die Rechte und Pflichten regeln, bezeichnet man als materielles Recht, beispielsweise die Regelungen des Strafrechts, wann ein Mord vorliegt und wie er zu bestrafen ist, oder dass wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung in einem Vertragsverhältnis der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann. Diejenigen Regelungen, die den Vorgang der Feststellung und Durchsetzung des materiellen Rechts dienen, werden dagegen als formelles Recht bezeichnet, also insbesondere die Verfahrens- und Prozessordnungen der einzelnen Gerichtszweige. Sie regeln (meist nach den Rechtsgebieten unterschieden) die Zuständigkeit des Gerichts, das gerichtliche Verfahren und die Form der gerichtlichen Entscheidung. Dabei wird meist unterschieden zwischen einem Verfahren, in dem die grundlegenden Feststellungen getroffen werden (die meist mit einem Urteil enden) und einem Vollstreckungsverfahren, das der Durchsetzung der Gerichtsentscheidung dient.

Grundlagen

Gesetz als Imperativ

Die Gesetze, derer sich das Recht bedient, unterscheiden sich von den Gesetzen der Naturwissenschaft (etwa dem physikalischen Gesetz der Schwerkraft). Diese beziehen sich auf beobachtete Vorgänge in der Natur, die mit Notwendigkeit ablaufen. Sie befassen sich mit dem Sein und beschreiben, was geschieht oder was ist. Man nennt diese auch deskriptive Werturteile. Gesetze auf rechtlichem Gebiet hingegen schreiben vor, was geschehen soll. Daher werden sie auch als präskriptive Werturteile bezeichnet. Rechtliche Regeln (Gesetze) bestehen aus positiven oder negativen Befehlen oder Verboten (Imperativen, Sollensanordnungen), die ein Handeln („Du sollst etwas tun“) oder ein Unterlassen („Du sollst etwas unterlassen oder dulden“ oder „Du darfst etwas nicht tun“) fordern.

Wesen des subjektiven Rechts

Der Begriff Recht wird in verschiedenem Sinne gebraucht: Er bezeichnet die Rechtsordnung oder einen bestimmten Ausschnitt davon (beispielsweise das deutsche Strafrecht). Er bezeichnet aber auch ein einzelnes Recht: das Eigentum an einem Gegenstand oder das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (auch Anspruch genannt). Die Rechtsordnung bezeichnet man auch als das objektive Recht, das den einzelnen Rechtssubjekten zustehende Recht auch als subjektives Recht. Was macht aber das subjektive Recht aus? Was gewährt die Rechtsordnung, wenn sie bestimmt, dass jemandem ein subjektives Recht zusteht? Worin besteht die durch eine Rechtsnorm erteilte Berechtigung? Lässt sich ein Substrat erkennen, aus dem ein solches subjektives Recht besteht? Eine Berechtigung kann lediglich in einer Erlaubnis, in der Aufhebung eines sonst bestehenden Verbots bestehen: Das Tragen von Schusswaffen ist in Deutschland generell verboten. Mit Erteilung eines Waffenscheins wird dieses Verbot im Einzelfall aufgehoben. Die Abwesenheit oder Aufhebung eines Verbots hat aber keine eigene Rechtsqualität. Anders verhält es sich anscheinend mit dem Eigentumsrecht. Im Gesetz heißt es: Der Eigentümer darf mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Nach-Belieben-Verfahren-Dürfen kann man noch als Abwesenheit von Verboten verstehen. Verleiht das Eigentum aber nicht eine Rechtsmacht Dritten gegenüber? Stellt es nicht etwas Positives dar? Recht und Pflicht korrespondieren zumeist: Der Verkäufer hat das Recht auf den Kaufpreis, der Käufer ist verpflichtet, diesen zu zahlen. Man kann daher vereinfachend sagen, dass die Pflicht das Wesentliche an der Beziehung ist. Das Recht stellt nur denselben Sachverhalt, von einem anderen Standpunkt aus betrachtet, dar. Wesentlich ist der Gesetzesbefehl "Der Käufer soll zahlen", dem Verkäufer kommen nur die Auswirkungen dieser Regelung zugute. Dieses Verständnis gilt nicht nur für schuldrechtliche Ansprüche, es lässt sich auch auf das Eigentum anwenden: Kann der Eigentümer nach dem Gesetz andere von jeder Einwirkung ausschließen, so liegt darin die Verpflichtung der anderen. Wesentliche Rechtswirkungen, die sich aus dem Eigentum ergeben, kann das Recht nur dadurch gewähren, dass es jedermann verbietet, den Eigentümer in der Nutzung seines Eigentums zu stören, dass dem unberechtigten Besitzer geboten wird, die Sache an den Eigentümer herauszugeben und dass den Gerichten geboten wird, dem Eigentümer bei der Durchsetzung seiner Rechte behilflich zu sein. Auch subjektive Rechte werden also durch sinnvolle Zusammenfassung verschiedener Gesetzesbefehle gewährt. Letztlich kann man alle rechtlichen Anordnungen auf Befehle, auf Sollensanordnungen zurückführen. Das "Sollen" ist eine Grundkategorie unseres Denkens, Überlegungen zum Wesen des Sollens sind philosophischer Natur. Die Sollensanordnung besteht auf einem Willensdiktat des Gesetzgebers.

Recht als Wertordnung

Dabei handelt es sich nicht um einen ungebundenen Willen, um Willkür. Dem Gesetzesbefehl liegen Wertungen, jeder Rechtsordnung eine bestimmte Wertordnung zugrunde. Das Recht dient immer der Verwirklichung von Wertvorstellungen. Die Annahme solcher Werte kann verschiedentlich begründet werden, etwa mit (religiösem) Glauben, mit ethischen Maßstäben oder einem mehr oder weniger intensiven Konsens der Rechtsgemeinschaft. Mit der Frage der inneren Rechtfertigung der gesetzlichen Gebote und Verbote befasst sich die Rechtsphilosophie. Die Frage, auf welchen Grundwerten eine Rechtsordnung basiert, betrifft das Problem, an welchem Maßstab sie sich messen lassen muss und auf welcher Grundlage sie verankert ist. Daran schließt sich auch unmittelbar die bedeutende Frage an, welchen Inhalt Recht haben kann. Auch bei der Frage der praktischen Gestaltung einer Rechtsordnung spielt die Frage, wie Werte Einfluss auf Gesetz und Recht nehmen, eine wesentliche Rolle. Das Bundesverfassungsgericht postulierte in seinem Lüth-Urteil den Grundsatz, dass durch die Grundrechte des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung für das gesamte Recht geschaffen wurde und begründete damit die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten unter den Bürgern.

Aufbau der Rechtsnormen

Normbefehle (Rechtsnormen) werden im Voraus, vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung formuliert. Es muss daher zugleich geregelt werden, für welchen Fall sie gelten. So entsteht der Aufbau einer Rechtsnorm: "Wenn die Voraussetzungen A, B und C erfüllt sind, dann soll die Rechtsfolge R eintreten". Die Gesamtheit der erforderlichen Voraussetzungen nennt man Tatbestand. Normen bestehen somit aus Tatbestand und Rechtsfolge. Rechtsfolge ist das Entstehen von Rechten und Pflichten. Es gibt auch Normen, die als negative Rechtsfolge anordnen, dass Rechte und Pflichten gerade nicht entstehen (zum Beispiel: Wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ist ein Rechtsgeschäft nichtig).

Teilaspekte

Recht lässt sich unter verschiedenen Aspekten betrachten.

Geltungsbereich

Nach dem Geltungsbereich unterscheidet man nationales (innerstaatliches) Recht, das innerhalb jedes einzelnen Staates gilt, Gemeinschaftsrecht einer Staatengemeinschaft und das Völkerrecht. Das nationale Recht lässt sich nach dem Rechtsetzungsorgan noch weiter untergliedern. In einem Bundesstaat wie Deutschland gibt es Bundesrecht und Landesrecht. Unterhalb der staatlichen Ebene gibt es öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise) und berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beispiel: Rechtsanwaltskammer), die für ihren Bereich ebenfalls Recht setzen können. Das Völkerrecht wirkt über das Gebiet eines Staates hinaus. Es besteht aus Normen, die Rechte und Pflichten von Völkerrechtssubjekten regeln. Dabei handelt es sich in erster Linie um Staaten, aber auch um internationale Organisationen wie zum Beispiel die Vereinten Nationen. Völkerrecht entsteht durch Staatsverträge zwischen zwei oder mehreren Staaten oder durch Gewohnheit. Ferner gibt es allgemeine Grundsätze des Völkerrechts. Beim Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union ist umstritten, ob es sich um Völkerrecht oder – so die herrschende Meinung in der deutschen Rechtslehre – um ein Recht eigener Art handelt.

Öffentliches Recht und Privatrecht

Die Rechtsnormen werden in der Rechtswissenschaft vornehmlich eingeteilt in öffentliches Recht und Privatrecht. Das öffentliche Recht ist meist gekennzeichnet von einem Über-/ Unterordnungsverhältnis, das Privatrecht meist von gleichgeordneten Rechtsbeziehungen.

Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder anderen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger oder Staaten zueinander. In diesem Sinne gehört zum öffentlichen Recht insbesondere das Staatsrecht, das Völkerrecht, das Kirchenrecht, aber auch das Strafrecht, dazu die Prozessrechte, also insbesondere auch das Zivilprozessrecht und das Strafprozessrecht, sowie das gesamte Verwaltungsrecht mit beispielsweise dem Steuerrecht, dem Sozialversicherungsrecht, dem Polizei- und Ordnungsrecht. Im Unterschied zum Privatrecht ist im öffentlichen Recht der Einzelne als rechtlich untergeordnet definiert, also Untertan, während im Privatrecht zwischen den Einzelnen Gleichberechtigung herrscht.

Privatrecht

Das Privatrecht regelt demgegenüber die Rechtsbeziehungen der einzelnen Personen zueinander. Dazu gehört insbesondere das bürgerliche Recht (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht), geregelt vornehmlich im BGB, das Handelsrecht, das Urheberrecht und das Privatversicherungsrecht.

Absolute Rechte und relative Rechte

Absolute Rechte nennt man Rechte, die absolut gelten (das heißt von jedermann zu beachten sind), wie etwa das Eigentum, das Urheberrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Eigentum an einer Sache gibt dem Eigentümer die Befugnis, nach Belieben mit der Sache zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Man spricht deshalb auch von einem "Herrschaftsrecht", einem "dinglichen Recht" oder einem Recht "an einer Sache". Neben dem Eigentum als grundsätzlich umfassendem Herrschaftsrecht gibt es beschränkte dingliche Rechte, die den Gebrauch nur in bestimmten Beziehungen gestatten, wie den Nießbrauch. Auch das ist ein absolutes Recht. Relative Rechte sind Rechte, die sich gegen bestimmte Personen richten. Unter den relativen Rechten ist von zentraler Bedeutung der Anspruch, nämlich das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (§ 194 BGB). Dazu gehören typischerweise die Rechte aus Verträgen, beispielsweise beim Kaufvertrag der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung und umgekehrt des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises (vergleiche § 433 BGB), aber auch viele andere, beispielsweise der Schadenersatzanspruch aus Delikt wegen der Verletzung des Körpers oder von Sachen anderer (vergleiche § 823 BGB). Eine besondere Art von subjektiven Rechten sind Gestaltungsrechte, die die Befugnis geben, subjektive Rechte zu begründen, zu verändern oder aufzuheben - typischerweise etwa Kündigungserklärungen, die Anfechtung von Willenserklärungen oder der Rücktritt vom Vertrag.

Rechtsquellen

Den Begriff Rechtsquelle kann man in einem weiten und einem engen Sinn verstehen. In einem weiten Sinn betrifft er alle Faktoren, die das objektive Recht prägen. Diesem Begriff nach fallen etwa die rechtswissenschaftliche Lehre, die Praxis der Verwaltung und das Rechtsempfinden der Bürger und Rechtsanwender darunter. Dem engeren Begriff nach ist all das Rechtsquelle, was für den Rechtsanwender verbindliche Rechtssätze erzeugt. Die Frage nach den Rechtsquellen ist besonders vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsprinzips relevant, denn danach entscheidet sich, wer verbindliche Rechtssätze schaffen darf. Besonders wichtig ist als Rechtsquelle daher das geschriebene, in einem verfassungskonformen Verfahren geschaffene Recht sowie die Verfassung selbst. Daneben gibt es als Rechtsquelle auch das Gewohnheitsrecht, welches insbesondere im Bereich des Völkerrechts noch eine große Rolle spielt. Unter die genannten Kategorien fallen im Einzelnen die folgenden Rechtsquellen:

Völkerrecht

Die Rechtsquellen des Völkerrechts sind in Artikel 38 Abs. 1 des IGH-Statuts aufgezählt. Dieser Artikel legt fest, welche Quellen der Internationale Gerichtshof (IGH) seinen Entscheidungen zu Grunde zu legen hat. Dies sind im Einzelnen:
- internationale Übereinkünfte (völkerrechtliche Verträge)
- Völkergewohnheitsrecht
- allgemeine Rechtsgrundsätze, die von den Kulturvölkern anerkannt sind. Lediglich Rechtserkenntnisquellen (Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen, Art. 38 Abs.1 d IGH-Statut) sind richterliche Entscheidungen (Richterrecht) und die anerkannten Lehrmeinungen der fähigsten Völkerrechtler.

Europäisches Gemeinschaftsrecht


- Primäres Gemeinschaftsrecht (Verträge: EU-Vertrag, EG-Vertrag, Euratom-Vertrag und dazugehörige Anhänge und Protokolle)
- Sekundäres Gemeinschaftsrecht (siehe Artikel 249 EG-Vertrag)
  - Verordnung
  - Richtlinie (richtet sich an die Staaten, wirkt nur ausnahmsweise unmittelbar für den Einzelnen)
  - Entscheidungen
  - Empfehlungen
  - Stellungnahme
- Rechtsprechung des EuGH und des Gerichts erster Instanz (EuG)

Innerstaatliches Recht


- Verfassung
- Parlamentsgesetz (Gesetz im formellen Sinn, d.h. in Deutschland ist nur eine vom Parlament erlassene Norm ein Gesetz.)
- Rechtsverordnung
- Satzung
- Richterrecht, das v.a. in England und den USA große Bedeutung als Rechtsquelle hat
- Gewohnheitsrecht
- Verwaltungsrichtlinie, Verwaltungsvorschrift. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsquelle im eigentlichen Sinn, sondern um eine behördeninterne Bindung von Verwaltungsermessen. Neben dem von öffentlichrechtlichen Rechtsetzungsorganen gesetzten Recht sind Rechtsquellen für einzelne Rechte und Pflichten auch:
- Vertrag
- einseitiges Rechtsgeschäft (Testament)
- Privatrechtliche Satzung (Verein, Aktiengesellschaft)
- Einzelakt (Verwaltungsakt)

Einzelne Rechtsgebiete

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die Komplexität des menschlichen Zusammenlebens in der Rechtsordnung widerspiegelt. Die dadurch bedingte Stofffülle führt ihrerseits dazu, dass sich das Recht in etliche Teilgebiete untergliedern lässt, was vor allem im Rahmen der juristischen Ausbildung unverzichtbar ist. Die traditionelle Aufteilung des Stoffs in der an den Hochschulen gelehrten Rechtswissenschaft nimmt dabei primär auf die bereits geschilderte Aufteilung in das Privatrecht einerseits und das Öffentliche Recht andererseits Bezug. Daneben treten das Strafrecht und das Prozessrecht. Beide sind streng genommen Bestandteil des Öffentlichen Rechts, da sie ebenfalls das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regeln. Die spezifischen Eigenheiten beider Rechtsgebiete lassen jedoch ihre separate Behandlung in der Praxis sachgerecht erscheinen. Das Privatrecht lässt sich weiter untergliedern in die einzelnen bürgerlichen Rechtsgebiete, also das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht, in das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute, das Gesellschaftsrecht usf. Das Öffentliche Recht unterteilt sich weiter in den großen Bereich des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts und des Staatskirchenrechts. Das Steuerrecht, das begrifflich nur ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts ist, wird wegen seiner Bedeutung und seines Umfanges ebenso wie wegen seiner starken Bezüge zum Wirtschaftsrecht heute regelmäßig als eigenständiges Untergebiet des öffentlichen Rechts begriffen. Diese Darstellung ist natürlich nicht abschließend. Eine schematische Übersicht über die Stoffgliederung des deutschen Rechts bietet der Beitrag Systematische Struktur Deutsches Recht.

Zitat


- Die ursprüngliche Quelle des gegenwärtigen Rechtsbegriffs war die Disziplin der römischen Soldaten und die besondere Art ihrer kriegerischen Gemeinschaft. - Max Weber (Wirtschaft und Gesellschaft)
- Herrschendes Recht ist stets das Recht der herrschenden Klasse! - Karl Marx

Literatur


- Carl Creifelds (†, Hrsg.), Klaus Weber (Hrsg.): Rechtswörterbuch. C. H. Beck, München 2004, ISBN 3406520308.
- Eric Hilgendorf: dtv-Atlas Recht. Band 1: Grundlagen, Staatsrecht, Strafrecht. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 2003, ISBN 3-423-03324-X
- Eberhard Schockenhoff: Naturrecht und Menschenwürde. Universale Ethik in einer geschichtlichen Welt. Mainz 1996, ISBN 3-7867-1899-7
- Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. München 2001, ISBN 3406475434

Siehe auch


- Rechtsgeschichte
- Abkürzungen Recht
- Stichwortverzeichnis Recht
- Naturrecht

Weblinks


- [http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/ Deutsches RechtsWörterbuch (DRW)]
- [http://blat.antville.org/stories/210457/ Quellen zum Deutschen Recht]
- [http://www.ris.bka.gv.at/ Österreichische Rechtsdatenbank]
- [http://de.jurispedia.org/ JurisPedia] - Wiki für Rechtsordnung, Rechts- und Politikwissenschaft ! Kategorie:Rechtsphilosophie ja:法 (法学) ja:権利 simple:Law

Kasuistik

Kasuistik bezeichnet einen Begriff aus der Moraltheologie und der Rechtswissenschaft und anderen Gebieten. Das Wort ist abgeleitet von lat. casus "Fall" und bezeichnet das Bestreben, allgemeine moralische oder rechtliche Grundsätze auf Einzelfälle zu beziehen in der Form "wenn – dann" und diese immer differenzierter auszulegen. Durch diese jahrhundertealte Praxis, möglichst komplizierte und unwahrscheinliche Grenzfälle zu konstruieren erhielt der Begriff der Kasuistik den "pejorativen Beigeschmack von spitzfindiger Spielerei mit Eventualitäten" (Peter Kunzmann).

Kasuistik als Thema der Theologie

Beispiel: Einschränkung des Tötungsverbotes durch den Fall Notwehr
- Grundsatz: Du sollst nicht töten.
- Kasuistik: Wenn aber du selbst oder ein anderer von einem Angreifer lebensgefährlich bedroht wird und du die Möglichkeit hast, den Angriff abzuwehren, musst du das tun und darfst dabei den Tod des Angreifers als äußerste Konsequenz in Kauf nehmen. Die kasuistischen Systeme katholischer Moraltheologen des 18. und frühen 19. Jahrhunderts strebten hermetische Lückenlosigkeit an. Auch die evangelische Erbauungsliteratur dieser Zeit kannte detaillierte Lebensleitbilder. Den einzelnen Christen und den Seelsorgern im Beichtstuhl sollten feste Richtlinien und Urteilsmaßstäbe für möglichst alle denkbaren Umstände und Verhaltensweisen gegeben werden. Das Ergebnis waren oft angstbesetzte und zwanghafte Haltungen. Viele, vor allem protestantische Theologen lehnen heute im Bereich der christlichen Ethik jede Kasuistik ab und vertreten eine reine Gesinnungsethik. Sie berufen sich dabei nicht zuletzt auf die Bergpredigt, haben jedoch Schwierigkeiten, "gut" und "böse" mit konkreten Inhalten zu füllen.

Anwendung in der Rechtswissenschaft

Positives Recht kann ohne Kasuistik nicht auskommen. Das Funktionieren der Rechtsordnung hängt jedoch von einer breiten Akzeptanz der zugrundeliegenden Werte ab.

Anwendung in der klassischen Rhetorik

Hier wird unter Kasuistik die Geschicklichkeit, die Gewandtheit im Streitgespräch verstanden im Zusammenhang eines "Beweises" falscher oder zweifelhafter Thesen. Ein Kasuist wird so bezeichnet, wenn er sich im Streitgespäch als geschickter und gewandter Teilnehmer auszeichnet. siehe auch André Jolles Einfache Formen: Kasus als Gattung

Anwendung in der Medizin

Hier wird mit Kasuistik eine Veröffentlichung bezeichnet, bei der die Beschreibung der Krankengeschichte im Vordergrund steht. Kategorie:Ethische Methode Kategorie:Juristische Methodenlehre

Gott

Unter Gott versteht man entweder allgemein ein (meist) unsterbliches, übernatürliches und mit großer Macht ausgestattetes Wesen (im Polytheismus), oder im besonderen ein einziges höchstes personales Wesen (im Monotheismus), das zugleich als der unendliche Grund allen Seins verstanden wird. Es gibt keinen allgemein anerkannten Beweis für die Existenz eines solchen Wesens. Weniger personalisiert lässt er sich auffassen als das Bestehen überindividueller Zusammenhänge (vgl. Gregory Bateson, Ökologie des Geistes). Die polytheistische Vorstellung von Göttern manifestierte sich u.a. in den Mythologien der Antike und prägt bis heute schamanistische oder Indigene Religionen in Afrika und Asien, etwa den japanischen Shintoismus. Es gibt aber mit dem Buddhismus, Jainismus und teilweise auch Taoismus religiöse Traditionen, die sich nicht auf einen Gott oder Gottheiten beziehen. Der Monotheismus, der sich zuerst in den Lehren Zarathustras, im Aton-Kult (Religion) des Echnaton und im Judentum ausgebildet hat, wird vor allem von den relativ jungen Religionen wie Christentum und Islam repräsentiert. Verschiedene Formen monotheistischer Gottesvorstellungen sind:
- der Theismus, der Glaube an einen persönlichen Gott, der die Welt erschaffen hat, sie erhält und lenkt;
- der Deismus, nach dem Gott zwar Schöpfer der Welt ist, aber seit der Schöpfung nicht mehr in das Geschehen der Welt eingreift und sich nicht mehr offenbart;
- der Pantheismus, dessen Anhänger Gott als den nicht transzendenten Inbegriff allen universalen Seins und aller wirkenden Kräfte definieren;
- der Theokratismus, der Glaube, dass Gott Herrscher aber nicht Schöpfer des Universums ist. Historisch fand in vielen Kulturkreisen eine Verdrängung des Polytheismus durch den Monotheismus statt. Im Abendland erfolgte im Zuge der Aufklärung eine weitgehende Säkularisierung, eine Trennung von Staat und Kirche. Religion und Gottesglaube werden seither in höherem Maße als Privatsache gesehen. Im 19. Jahrhundert formulierte Ludwig Feuerbach in Umkehrung des biblischen Schöpfungsberichts die These, der Mensch habe Gott nach seinem Bilde geschaffen. Friedrich Nietzsche lehnte schließlich jede Gottesvorstellung ab mit dem Ausspruch „Gott ist tot“ (aus „Die fröhliche Wissenschaft“).

Atheistische Sicht

Atheisten lehnen den Glauben an Götter oder ähnliches ab oder vertreten die Auffassung, dass gottartige Wesen nicht existieren bzw. gar nicht existieren können. Begründet wird dies meist mit wissenschaftlichen oder logischen Argumenten (siehe auch Theodizee). Agnostiker dagegen schließen die Existenz höherer Wesen nicht grundsätzlich aus; sie halten sie entweder für unbekannt oder für unerkennbar.

Vorstellungen im Juden- und Christentum

Das hebräische Wort „El“, das wahrscheinlich „Mächtiger“ oder „Starker“ bedeutet, wird in der Bibel in der Pluralform „Elohim“ in Bezug auf den Schöpfer des Universums, im Singular auch auf andere Götterwesen und sogar auf Menschen gebraucht. Oft wird der Begriff für eine „höchste Erscheinung“ verwendet. Dabei wird dieser inklusive Allgemeinbegriff für etwas Göttliches vom exklusiven Namen des einzigen Gottes Jahwe, der mit seiner Rettungstat an Israel untrennbar verbunden ist (Ex 3,14), unterschieden. „Theos“, das griechische Wort für Gott, entstammt wohl dem Verb „theo“, platzieren. „Theos“ ist demnach wörtlich ein Platzierer, ein Unterordner. Im Neuen Testament kommt es daher auf den Kontext an, um zu erkennen, wer damit gemeint ist. Jesus als Herrscher auf dem Thron wird Gott genannt (Heb. 1:8) und Paulus (Ap. 28,6), als durch ihn ein Wunder gewirkt wurde. Auch der eigene Körper kann ein Gott sein (Phil. 3,19). Jesus wird „einziggezeugter Gott“ (Joh. 1,18) genannt. Sein Vater ist aber der Gott aller (Eph. 4,6, 1. Kor. 8,4). Dem jüdischen und christlichen Gott werden (wie auch dem Gott des Islam und der Baha'i) die Attribute Allmacht (Omnipotenz), Wissen (Allwissenheit), Güte, Liebe, Ewigkeit, Unveränderlichkeit und Unendlichkeit zugeschrieben. Siehe auch: Monotheismus Der jüdische und christliche Gott trägt den Eigennamen Jahwe (fälschlicherweise oft Jehova), der – alter jüdischer Praxis folgend – auch in modernen Bibeln oft durch den Titel „HERR“ ersetzt ist. Außerdem werden einige weitere Namen und Namenszusätze für Jahwe verwendet, darunter Zebaot (auch "Sabaoth", deutsch: "Herr der Heerscharen"). Jesus Christus wird im Neuen Testament als „Sohn Gottes“ bezeichnet. Die Evangelien berichten, dass er diesen Titel auch für sich selbst beansprucht habe. Die christliche Reflexion führte zur Lehre von der Dreieinigkeit Gottes: Der eine Gott ist Gemeinschaft von Vater, Sohn und Heiligem Geist; der Sohn hat Menschenschicksal bis zum Tod am Kreuz geteilt (Menschwerdung Gottes) und nimmt durch seinen Tod und die Wiederauferstehung alle, die unter der Macht des Todes stehen und ihm vertrauen, in die Gemeinschaft mit dem dreifaltigen Gott auf.

Kritische Sicht des jüdischen, christlichen und islamischen Gottes

Solange es Religion gibt, gibt es kritische Äußerungen zu ihr. Die unterschiedlichen Philosophien und Glaubensarten, die sich mit der Kritik am jeweiligen Gottesbild auseinandersetzen, werden unter dem Begriff Religionskritik behandelt. Im Licht der Aufklärung lässt sich die „Natur Gottes“ auch als die Glaubensbewegung erkennen, die ihn jeweils verehrt. Er ist insoweit die Manifestation des transzendenten (über die Wahrnehmung des Einzelnen und des Gegenwärtigen hinausreichenden) Wesens der „kulturellen Masse“ und ihres gemeinschaftlichen Sinngefüges (vergleiche: Gesetz; Weltbild; Sitte; Gruppengefühlsordnung; oftmals verbunden mit dem Anspruch auf Universalität und absoluter Wahrheit). Aus der Sicht einiger Religionswissenschaftler und Atheisten steht das Verhalten Jahwehs teilweise im Gegensatz zu seinen Eigenschaften: Das Alte Testament berichtet von Situationen, in denen Gott Bruder- und Kindermord und in Kriegen sogar Völkermord angeordnet hat, da die Völker okkulte Praktiken ausübten die "der HERR verabscheut" ( 5. Mose 18, 12 ) In der Religionswissenschaft wird der Jahwe-Glauben manchmal auf externe Quellen zurückgeführt: als Wurzeln bezeichnet werden u. a. Babylon (Inanna; heutiger Irak, die Heimat Abrahams), Ägypten (die Heimat des Mose), Persien (starker Dualismus Gott – Teufel, Ahura MasdaAhriman), phönizisch (El, Baal (hebr. ba-al zevuv „Herr der Fliegen“), und schließlich Kanaan (Fruchtbarkeitsgottheiten Aschera/Astarte/Astaroth und Dagon, sowie Moloch/Melech hebr. „Herr“, der Kinderopfer fordert). Konservative Theologen bestreiten eine solche Abhängigkeit. Das Alte Testament bezeugt eine kritische Auseinandersetzung mit und eine Absetzung von diesen Gottheiten, so werden die Israeliten in der Bibel ausdrücklich von Gott davor gewarnt dem Götzen Moloch ihre Kinder zu opfern, denn "das verabscheut der HERR euer Gott". Für gläubige Monotheisten stellt sich die essentielle Frage, warum ein allmächtiger, guter Gott Leiden und Unglück auf der Welt nicht verhindert. Dieses Theodizee-Problem beschäftigt seit Jahrhunderten die Theologen und gilt als ein Argument der Atheisten, Pantheisten und Deisten. (siehe Leibniz) Wie auch gegen andere religiöse Phänomene oder allgemein den Glauben an übersinnliche Wesen oder Gegebenheiten, wird auch gegen den monotheistischen Gottesglauben von Atheisten religionskritisch eingewendet, es handle sich um bloße Projektion.

Sprachwissenschaftliche Bedeutung

Der Wortstamm von Gott ist sehr alt und ausschließlich im germanischen Raum entstanden. Bezeichnungen sind mittelhochdeutsch, althochdeutsch Got, gotisch Guth, englisch God, schwedisch Gud. Sämtliche Bezeichnungen gehen auf das germanische
- guda- (Anruf) Gott zurück, welches ursprünglich sächliches Geschlecht hatte, weil es männliche und weibliche Gottheiten zusammenfaßte. Nach der Christianisierung wurde das Wort umgedeutet und im gesamten germanischen Sprachbereich als Bezeichnung des meist als männlich empfundenen Christengottes verwendet. Seitdem ist es nur noch unter Der Gott bekannt und würde dem Ursprung nach Das Gott heißen. Die Herkunft des germanischen Wortes ist bis heute nicht völlig geklärt. Es wird davon ausgegangen, dass der Begriff aus dem substantivierten zweiten Partizip des indogermanischen
- ghuto-m der Verbalwurzel
- ghau (= [an]rufen) entstanden ist. Nach dieser These wäre Gott das [durch Zauberwort] angerufene Wesen. Weiter kann es auf die indogermanische Wurzel
- gheu- (= gießen) zurück geführt werden, wonach Gott als das, dem [mit] Trankopfer geopfert wird zu verstehen wäre. Vgl. Deutsches Wörterbuch von Jakob Grimm, siehe http://www.dwb.uni-trier.de/index.html

Wortverwendung im allgemeinen Sprachgebrauch

Das Wort Gott findet im deutschen Sprachgebrauch auch außerhalb der Religion Verwendung, gewöhnlich in Formeln, die früher einmal religiöse Bedeutung hatten, heute aber ohne religiösen Beiklang verwendet werden, z. B. in Ausrufen wie „Oh Gott!“, „Gott sei Dank!“, „Um Gottes Willen!“ oder Grußformeln wie „Grüß Gott!“. Im Niederländischen und Bairischen findet es auch Verwendung in Schimpfwörtern.

Zitate


- „Du hast uns zu deinem Eigentum erschaffen und ruhelos ist unser Herz, bis es ruht in dir.“ (Augustinus von Hippo)
- „Woran du dein Herz hängst, das ist dein Gott.“ (Martin Luther)
- „Wenige Menschen ahnen, was Gott aus ihnen machen würde, wenn sie sich der Führung der Gnade rückhaltlos übergäben.“ (Ignatius von Loyola)
- „Der eigentliche Gott, den die Christenheit anbetet, ist sie daselbst.“ (Ludwig Feuerbach)
- „Gott ist tot, aber so wie die Art der Menschen ist, wird es vielleicht noch Jahrtausende lang Höhlen geben, in denen man seinen Schatten zeigt, und wir, wir müssen auch noch seinen Schatten besiegen.“ (Friedrich Nietzsche)
- „Je mehr wir einander lieben, desto näher sind wir Gott.“ (Abdul Baha)
- „Ich glaube übrigens, dass das gesamte Universum mitsamt allen unseren Erinnerungen, Theorien und Religionen vor 20 Minuten vom Gott Quitzlipochtli erschaffen wurde. Wer kann mir das Gegenteil beweisen?“ (Bertrand Russell)
- „Es gibt nichts, was die Vorstellung von einem persönlichen Gotte unterstützen könnte. Ich bin Atheist. Es gab große Evolutionsbiologen, die an Gott geglaubt haben. Aber ich habe nie verstanden, wie man im Gehirn zwei völlig getrennte Fächer haben kann, und in einem liegt die Wissenschaft und im anderen die Religion.“ (Ernst Mayr)
- „Oh, mein Gott!“ (Umgangssprache)
- „Gott würfelt nicht!“ (Albert Einstein)

Literatur


- Die Bibel
- Der Koran
- Markus Witte (Hrsg.): „Der eine Gott und die Welt der Religionen“. 1. Aufl. Religion & Kultur-Verlag, Würzburg 2003 ISBN 3933891140
- Campbell Joseph: „Die Masken Gottes, 4 Bde. – neuere Erkenntnisse aus Archäologie, Ethnologie und Anthropologie“ ISBN 3-423-59034-3
- Jack Miles: „Gott, eine Biographie“ [über den Gott des Alten Testamentes]. Das Alte Testament als eine Literaturschöpfung der Menschheit; ein Gott, der mit einer großen Verwandlungsfähigkeit in Erscheinung tritt. ISBN 3423307110
- Wolfgang Cramer: „Gottesbeweise und ihre Kritik – Prüfung ihrer Beweiskraft“, Frankfurt am Main 1967 ISBN 3525774109
- John A.T. Robinson: „Gott ist anders“, 1967, B0000BMW32
- Tilman Moser: „Von der Gottesvergiftung zu einem erträglichen Gott“
- Bandini: „Who's who im Himmel“ (Die Götterwelt von A-Z) ISBN 3-423-32539-9
- Pascal Boyer: „Und Mensch schuf Gott“, 2004, ISBN 3608940324
- Reinhard Schmidt: Der Gott der Liebe ist für Leid, Schmerz und Tod nicht verantwortlich. Texte und Gedichte im Spannungsfeld zwischen natürlicher Evolution und christlichem Glauben. Helmbrechts 2004 ISBN 3-8311-0704-1
- Bô Yin Râ: „Das Buch vom Lebendigen Gott“, ISBN 3-85767-073-8
- Friedrich Nietzsche: „Der Antichrist“

Siehe auch


- Gottesbeweis
- Japanische Götter
- Mythologie
- Natürliche Theologie
- Portal:Bibel
- Portal:Religion

Weblinks


- [http://www.autobahnkirche.de/info-container/glauben-leben/gott/gott-info.html Katholische Glaubensinformation zum Thema „Gott“]
- [http://ekd.de/leben_glauben/14.html Informationen der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Thema Leben und Glauben]
- [http://www.wo-bist-du-gott.net/ Wo bist Du Gott?] (Wege zur christlichen Glaubenerfahrung)
- [http://www.theologie-systematisch.de/gotteslehre.html Aktuelle Literatur zur Gotteslehre]
- [http://watchtower.org/languages/deutsch/library/w/2002/5/15/article_02.htm Wer ist Gott eigentlich?] (Sicht der Zeugen Jehovas) Contra Gottesglaube:
- [http://www.forum.jesus.ch/thread.php?threadid=4654&boardid=21 Einsichten und Thesen aufgeklärter Christen]
- [http://www.madeasy.de/1/2nkmgott.htm#n10 An welchen Gott kann man als kritischer und naturwissenschaftlich geprägter Mensch noch glauben ?]
- [http://www.dittmar-online.net/religion/gott/weristgott.html Wer ist eigentlich Gott?] Kategorie:Theologie Kategorie:Metaphysik Kategorie:Religion ja:神 ko:하느님 simple:God

Jurisprudenz

Die Rechtswissenschaft (Jurisprudenz, umgangssprachlich in Deutschland auch Jura, in Österreich und der Schweiz auch Jus) ist die Wissenschaft vom Recht; sie befasst sich mit der Erkenntnis und Fortschreibung des objektiven Rechts und ist neben der Theologie, Medizin und der Philosophie eine der Grundwissenschaften. Die klassische Definition dessen, was Rechtswissenschaft ist, gibt der römische Jurist Ulpian: Rechtswissenschaft ist die Wissenschaft vom Gerechten und Ungerechten, die Kenntnis der menschlichen und göttlichen Dinge (Iuris prudentia est divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque iniusti scientia, Ulpian primo libro reg., Digesten 1,1,10,2).

Bezeichnung

Das Studium der Rechtswissenschaft wird in Deutschland umgangssprachlich als „Jura-Studium“ bezeichnet. Der Begriff Jura wurde in diesem Zusammenhang das erste Mal an der Universität von Bologna verwandt. Er leitet sich vom lateinischen ius = „das Recht“ ab. „Jura“ sind „die Rechte“, sowohl das weltliche als auch das Kirchenrecht (kanonisches Recht), welche damals noch gleichberechtigt nebeneinander standen. Manche Universitäten promovieren daher auf Wunsch auch noch zum „Doctor iuris utriusque“ (lat. „Doktor beider Rechte“). In Österreich und der Schweiz wird nur „Jus“ studiert. Wer ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert hat, wird als Jurist bezeichnet.

Abgrenzung

Die Rechtswissenschaft unterscheidet sich von Natur- und reinen Sozial-Wissenschaften darin, dass sie sich in ihrer aktuellen Form - zumindest in ihren Hauptfeldern - nicht mit objektiven Erkenntnissen im Sinne von realen, sinnlich erfahrbaren Phänomenen beschäftigt ("Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft"). Dies bleibt Nebenzweigen der Rechtswissenschaft vorbehalten, wie etwa der Rechtsphilosophie, der Rechtssoziologie und der Kriminologie. Dabei hat insbesondere die Rechtsphilosophie in der Rechtswissenschaft und im Rechtsstudium, im Vergleich zu Hochmittelalter und Renaissance, erheblich an Stellenwert verloren. Die Kriminologie welche sich u.a. mit empirischer Forschung beschäftigt, hat an den Hochschulen aber einen eher geringen Stellenwert. In neuerer Zeit beschäftigt sich die Rechtswissenschaft viel mit der rechtlichen Methodik und der Lehre von der Gesetzesauslegung. Das heißt, dass sie sich mit der Interpretation von rechtlichen Regelungen befasst, die von rechtsetzenden Organen hervorgebracht werden, in erster Linie durch die Gesetzgebung, teilweise auch durch die Gerichte (sog. Richterrecht). Es handelt sich insofern bei der Rechtswissenschaft um eine