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Kufr

Kufr

Der für das islamische Fiqh wichtige arabische Begriff Kufr () heißt "Unglaube", "Undankbarkeit" und in der Zusammensetzung Kufr bi Allah "Gotteslästerung" und kommt von der Wurzel kafar "verbergen", "leugnen". Ein Anhänger des Kufr ist ein Kafir (), Mehrzahl Kuffar () oder Kafirun bzw. Kafirin. Ein Kafir ist also ein "Gottesleugner". Jemanden zum "Gottesleugner" oder "Gotteslästerer" erklären, heißt Takfir (). Der Begriff ist deshalb nicht nur für den Islam wichtig, weil jemand, der zum Kafir erklärt worden ist, vogelfrei ist, sozusagen "zum Abschuss freigegeben". Genau das ist dem Schriftsteller Salman Rushdie mit der berühmt-berüchtigten Fatwa von Ayatollah Khomeini passiert, er warf ihm Gotteslästerung vor. Siehe auch: Kaffer, Schirk, Liste islamischer Begriffe auf Arabisch, Ibaditen Kategorie:Islam

Fiqh

Fiqh () ist die islamische Jurisprudenz. Sein Gegenstand ist das religiös legitimierte Gesetz, die Schari'a.

Geschichte

Das, was heute als islamisches Recht bekannt ist, existierte zur Zeit Mohammeds noch nicht. In der präislamischen Stammeskultur wandte man sich zur Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten an einen so genannten hakam, der für besondere Weisheit bekannt war. Dieser besaß keinerlei Exekutivgewalt, um ein Urteil zu vollstrecken, daher forderte er von den Kontrahenten meist vorab, dass sie einen Eid schworen, und als Sicherheit einige Kamele einem neutralen Dritten übertrugen. Nach der Hidschra Mohammeds und seiner Anhänger nach Medina übernahm Mohammed die Rolle eines solchen hakam für die Muslime. Auch die ersten, so genannten "rechtgeleiteten" Kalifen (Raschidun) amtierten als Schiedsrichter für die muslimische Gemeinde. Erst die Umayyaden-Kalifen setzten Richter (sogenannte qadi) ein, die in ihren Entscheidungen relativ frei waren, das heißt sie fällten ihre Urteile nach ra'y ("Gutdünken", "Meinung"), wobei sie Rekurs auf den Koran, die Tradition und örtliches Gewohnheitsrecht (`urf) nahmen. Die wichtigsten ältesten Rechtsschulen (Madhhab) im Islam waren die Schulen von Kufa und Basra im Irak und die von Medina und Mekka, die sich hauptsächlich nach lokalem Gewohnheitsrecht unterschieden. Im 8. Jahrhundert entstand eine Bewegung von Menschen, die wieder verstärkt auf die eigentlichen Quellen des Islam zurückgehen wollten und die auf den Vorrang der Sunna des Propheten über die an altarabischen Stammestradition orientierte Rechtsprechung der älteren Rechtsschulen pochte. Die Abbasiden, die 750 die umayadische Dynastie ablösten, kamen eigentlich durch diese revolutionäre Bewegung an die Macht. Sie errichteten formelle Gerichtshöfe und etablierten ein System von Berufungsgerichten. Die Richter waren theoretisch unabhängig von der Regierung und entschieden allein nach dem islamischen Recht.

Rechtsschulen

Infolge dieser Ereignisse etablierten sich in der abbasidischen Frühzeit die vier, auf den unten genannten Prinzipien beruhenden sunnitischen Rechtsschulen (madhahib).
- die Hanafiten nach Abu Hanifa (699-767)
- die Malikiten nach ihrem Gründer Malik Ibn Anas (gest. 795)
- die Schafiiten nach Muhammad ibn Idris al-Schafii (767-820)
- die Hanbaliten nach Ibn Hanbal (780-855) Darüber hinaus gibt es eigene Rechtsschulen der Schiiten und der Kharidjiten.

Prinzipien und Anwendung

Das kanonische Gesetz des Islam (scharî'a) umfaßt alle Bereiche des religiösen sowie des bürgerlichen Lebens und ist konstituierender Bestandteil des islamischen Staatswesens. Die Wissenschaft, die sich mit dem islamischen Gesetz systematisch beschäftigt ist Fiqh, d.h. Kenntnis und Verständnis des Rechts. Die Scharî'a regelt das rituelle Verhalten des Einzelnen, d.h. die äußeren Beziehungen des Menschen zu Gott und verlangt, daß die im Gesetz vorgeschriebenen Pflichten vom Menschen erfüllt werden. Um Glaubensfragen kümmert sich die Scharî'a nicht. Neben der kanonischen Regelung und Erfüllung der rituellen Pflichten (ibâdât) ist die Scharî'a auch in der Regulierung der zwischenmenschlichen Beziehungen (mu'âmalât) grundlegend. Das kanonische Gesetz wertet somit alle Handlungen nach religiösen Maßstäben; eine Trennung zwischen weltlichem und religiösem Bereich kennt die Scharî'a nicht. Somit versteht sich der Islam als eine Einheit zwischen Religion und Recht und von Religion und Staat. Die Grundlagen der Rechtswissenschaft (usul al-fiqh), d.h. die Hauptquellen des kanonischen Gesetzes sind: # Koran # Hadith (Berichte, mündliche Überlieferungen der Sunna (Gebräuche) des Propheten) # Qiyas (Analogieschluss) # Idschma (Konsens der Rechtsgelehrten) Menschliche Handlungen werden in fünf Kategorien eingeteilt: pflichtgemäß (wâdschib, fard, ): die Verrichtung einer pflichtgemäßen Handlung wird belohnt, ihre Unterlassung bestraft; empfehlenswert, wünschenswert (mandub, mustahabb, ): den Unterlasser einer solchen Tat trifft keine Strafe, ihre Verrichtung wird aber belohnt; erlaubt, indifferent (mubâh, ):bei der Verrichtung einer solchen Tat sieht das Gesetz weder Belohnung noch Bestrafung vor; missbilligt, verwerflich (makruh, ):eine verwerfliche Handlung wird zwar nicht bestraft, ihre Unterlassung wird aber belohnt; verboten (harâm, ); der Täter wird bestraft, der Unterlasser der Handlung wird gelobt. Allerdings gibt es keine festgelegte Norm, nach der die Einstufung menschlicher Handlungen einstimmig geregelt werden können. Die dadurch hervorgerufene Rechtsunsicherheit und Meinungsverschiedenheit der Gelehrten ( ichtilâf al-fuqahâ) ist ein Charakteristikum des islamischen Rechts. Die praktischen Anwendungen des islamischen Rechts nennt man furu' al-fiqh ("Die Zweige des Rechts"), die auf Sammlungen von Fällen und Entscheidungen beruhen. Jeder Rechtsgelehrte ('alim) kann in Zweifelsfällen Rechtsgutachten, eine so genannte fatwa erstellen. Zur Entscheidungsfindung betreibt er dabei idschtihad ("Anstrengung"), das heißt er versucht in der Anfangszeit durch selbstständige Interpretation der Rechtsquellen und anhand der zulässigen Methoden herauszufinden, wie ein bisher noch nie dagewesener Fall zu entscheiden sei. Derjenige, der die Fatwa beantragt hat, ist dann an sie gebunden, das islamische Recht schließt jedoch den Fall nicht aus, dass zwei Rechtsgelehrte zu unterschiedlichen oder auch völlig gegensätzlichen Entscheidungen gelangen. Mit dem Todesurteil des iranischen Politikers Ayatollah Khomeini gegen den Schriftsteller Salman Rushdie ist das Wort Fatwa im Abendland in Verruf geraten. Obwohl sich auch zahlreiche moderne Fatwas mit Fragen der Politik auseinandersetzen, enthält die Mehrzahl praktische Handlungsanweisungen für den Alltag der Muslime. Fatwas beantworten beispielsweise knifflige Fragen wie "Wann darf ich in Zonen, wo die Sonne nicht untergeht, im Ramadan das Fasten brechen?" und nehmen Stellung zu Problemen der Sexualität ("Ist Cunnilingus erlaubt?") oder der Abtreibung. Immer gab es die Möglichkeit durch "Rechtskniffe" bestimmte Vorschriften zu umgehen, wie man das auch in der jüdischen Halacha schon lange praktiziert. So kann beispielsweise das Zinsverbot umgangen werden, indem derjenige, der Kapital bei einer Bank einzahlt, keine Zinsen bekommt, sondern Anteile erwirbt und dann sozusagen Dividenden bekommt, also Teile am gemeinsam erwirtschafteten Gewinn, was erlaubt ist. So entstand ein eigenes islamisches Bankensystem, das auf diesem Wege nicht gegen die Scharî'a verstößt.

Tore des Idschtihad

Irgendwann im elften oder zwölften Jahrhundert christlicher Zeitrechnung, beziehungsweise im vierten oder fünften Jahrhundert islamischer Zeitrechnung erklärten immer mehr islamische Rechtsgelehrte die "Tore des Idschtihad" für geschlossen, was dann auch zum allgemeinen Konsens wurde und unangefochten bis ins 19. Jahrhundert so blieb. Grund für die "Schließung der Tore des Idschtihad" (, insidad bab al-Idschtihad) war die Tatsache, dass eigentlich jeder gewöhnliche Muslim prinzipiell eine Fatwa ausstellen kann, was in der Praxis zu ständiger Unsicherheit über Rechtsfragen führen kann, da es im sunnitischen Islam nicht so etwas wie einen fest abgegrenzten Klerus gibt, der das alleinige Recht zur Ausstellung einer Fatwa hat, sondern nur die relativ unklar abgegrenzte Gruppe der Rechtsgelehrten (Ulama). Einige Gelehrte der damaligen Zeit ( Al-Ghazali, Al-Amidi) kämpften, vielleicht in weiser Voraussicht, vehement gegen diese Erstarrung, unterlagen aber letztendlich doch. Seitdem gab und gibt es immer wieder Versuche Einzelner oder bestimmter Gruppen, die "Tore des Idschtihad" wieder zu öffnen, oder sie wurden sogar tatsächlich von einigen in der Praxis geöffnet, was aber weder der fundamentalistische noch der konservative Islam bisher anerkannt haben. In allerneuester Zeit, vor allem seit sich die westliche Welt intensiver mit dem Islam und der Scharî'a befasst, wird sogar behauptet die "Tore des Idschtihad" seien nie geschlossen gewesen und dieses sei ein Mythos um den Islam als rückständig zu diffamieren. Studiert man ältere Schriften, so wird das "Schließen der Tore des Idschtihad" zwar oft kontrovers diskutiert und oft eine Wiedereröffnung vorgeschlagen oder gar praktiziert, das Faktum, das die "Tore des Idschtihad" aber mindestens 600 wenn nicht gar 800 Jahre geschlossen waren, wird in diesen Schriften jedoch nie bestritten.

Schiitische Sicht

All das oben Gesagte gilt eigentlich nur für den
sunnitischen Islam. Der schiitische Islam kennt einen Klerus (Ayatollahs und andere) und hat auch nie die "Tore des Idschtihad" prinzipiell geschlossen. Deshalb ist eine Fatwa von Ayatollah Khomeini gewichtiger als die eines nicht in ein hierarchische System eingebundenen sunnitischen Muftis, gerade weil er vom Staat eingesetzt und entlohnt wird. Deshalb hatte die Fatwa von Ayatollah Khomeinei, obwohl sie eigentlich nicht für Sunniten gilt, doch eine große Autorität. Für das sich davon teilweise unterscheidende schiitische Recht, das nicht die oben beschriebene Erstarrungsphase kannte, siehe: Dschafariten. Für die Charidschiten, beziehungsweise die aus ihnen hervorgegangenen recht andersgearteten Ibaditen mit ihren eigenen Rechtstraditionen siehe unter den gleichnamigen Artikel: Ibaditen

Bedeutende Rechtsgelehrte


- Al-Ghazali
- Abu Bakr Mohammad Ibn Zakariya al-Razi
- Al-Amidi
- Al-Dschuwaini

Literatur


- G. Bergstässer:
Grundzüge des islamischen Rechts. Berlin 1935
- J. Schacht:
The Origines of Muhammadan Jurisprudence. Oxford 1950
- A. A. Fyzee:
Outlines of Muhammadan Law. London 1955
- J. Schacht:
An Introduction to Islamic Law. Oxford 1964
- O. Spies, E. Pritsch:
Klassisches islamisches Recht. In: Handbuch der Orientalistik. 1. Abt., Erg.Bd. 3: Orientalisches Recht. Leiden/Köln 1964, S. 237-343
- Yasin Dutton:
The Origins of Islamic Law. The Qur'an, the Muwatta' and Madinan 'Amal 2. Auflage. Curzon, Richmond 2002, ISBN 0-7007-1669-6 Kategorie:Islamisches Recht

Vogelfrei

Vogelfrei war im Mittelalter und in der frühen Neuzeit jemand, über den als Strafe die Reichsacht verhängt worden war. Häufig ging der Reichsacht der Kirchenbann voraus, durch den derjenige von der Teilnahme an den Sakramenten ausgeschlossen wurde. Ein vogelfreier Mensch besaß keinerlei Rechte und kein Eigentum mehr; er konnte von jedem anderen straffrei getötet, verletzt oder ausgeraubt werden. Die Bezeichnung vogelfrei war also nicht so zu verstehen, dass der Betroffene "so frei wie ein Vogel" wäre. Sie meinte, die Jagd auf ihn sei so frei wie die Jagd auf Vögel. (Die Jagd auf andere Tiere, z.B. Hirsche, war durchaus nicht frei.) So wurde z. B. der Reformator und Bibelübersetzer Martin Luther 1521 vom Reichstag in Worms durch das Wormser Edikt für vogelfrei erklärt. Die Gebannten durften auch nicht bestattet werden und falls sie hingerichtet wurden, wurden ihre Körper den Vögeln zum Fraß überlassen. Damit sollte verhindert werden, dass die Betroffenen nach dem Tode in den Himmel kommen und am jüngsten Tag auferstehen. Doch mancher Geächtete schloss sich Räubern oder Piraten an, mancher ging als Seemann zur See oder als Söldner zum Militär und kam so manchmal auch zu Geld und Eigentum und erkaufte sich damit eine neue Identität und Freiheit.

Siehe auch


- Ächtung, Outlaw, Kufr
- Bann
- Teeren und Federn, Proskription, Arcadia of my Youth Kategorie:Rechtsgeschichte

Salman Rushdie

Salman Rushdie (
- 19. Juni 1947 in Bombay, Indien) ist ein indisch-britischer Schriftsteller. Er gehört zu den bedeutendsten Vertretern der zeitgenössischen Literatur. Seine Erzählungen reichert er mit phantastischen Elementen aus der Märchenwelt an. Dieses Vermischen von Mythos und Phantasie mit dem realen Leben wird als magischer Realismus bezeichnet. Rushdie schreibt in englischer Sprache.

Leben

Salman Rushdie wuchs in Bombay (heute Mumbai) als Sohn eines erfolgreichen Geschäftsmannes auf. Dieser Tatsache verdankte er es, dass er im Alter von 14 Jahren nach England geschickt wurde und eine gute Ausbildung bekam. Im Anschluss an die Ausbildung studierte er Geschichte am King's College der Universität Cambridge. Er arbeitete am Theater und als freier Journalist. 1964 wurde er britischer Staatsbürger. Mit Grimus veröffentlichte Salman Rushdie 1975 sein erstes Werk, das ihm aber nicht den großen Erfolg brachte. Sein internationaler Durchbruch gelang ihm 1981 mit dem Buch Mitternachtskinder. Er wurde dafür mit dem Booker-Preis ausgezeichnet. 1983 brachte er sein drittes Buch Scham und Schande heraus. Einen weiteren Erfolg verzeichnete er 1988 mit seinem Werk Die satanischen Verse. Durch die in den Alpträumen eines Protagonisten widergespiegelte Darstellung des Lebens des Propheten Mohammed fühlten sich viele Muslime in ihren religiösen Gefühlen verletzt - die meisten freilich ohne das Buch überhaupt zu kennen, da es weder leicht zu lesen noch wohlfeil erhältlich und obendrein von islamischen Geistlichen verboten war. 1989 verurteilte der iranische Staatschef Khomeini Rushdie mittels einer Fatwa zum Tode, weil das Buch gegen den Islam, den Propheten und den Koran sei. Khomeini rief die Moslems in aller Welt zur Vollstreckung auf. Um die Durchführung zu beschleunigen, wurde ein Kopfgeld von 3 Millionen US-Dollar ausgesetzt. Salman Rushdie erklärte gegenüber der islamischen Glaubensgemeinschaft sein Bedauern über "die Besorgnis, die die Veröffentlichung aufrichtigen Anhängern des Islam bereitet hat". Aber auch nach dem Tode Khomeinis 1989 wurde das Todesurteil aufrecht erhalten. 1991 wurde das Kopfgeld sogar verdoppelt. Der Dichter lebte wegen der erhaltenen Morddrohungen in erzwungener Isolation an ständig wechselnden Wohnorten und unter Polizeischutz; Khomeini und Mittäter wurden nicht einmal symbolisch zur Fahndung ausgeschrieben, die diplomatischen Beziehungen nicht von Großbritannien, sondern vom Iran abgebrochen und die Botschafter des Westens nach vier Wochen wieder in den Iran zurückgeschickt. Die zahlreichen Drohungen und Anschläge gegen die Verlage und die Ermordung mehrerer Übersetzer verhinderten den Erfolg des Buches nicht. Es errang eine ungeheure Verbreitung über die ganze Welt. Auf seiner Flucht verfasste Rushdie für seinen Sohn das Märchen Harun und das Meer der Geschichten, in dem ein Märchenerzähler die Fähigkeit verliert, Geschichten zu erzählen, weil ihm der "Geschichtenhahn" abgedreht wird und er keinen Zugang mehr zum "Erzählwasser" hat. Sein Sohn macht sich auf den Weg, seinen Vater zu retten. Diese Geschichte diente als Parabel auf Rushdies eigene Situation, im Untergrund und getrennt von der Familie. Im Jahre 1998 distanzierte sich die Regierung Teherans in einer offiziellen Erklärung von dem Todesurteil. Fundamentalistische Kreise halten aber daran fest. 1999 entsteht das Werk Der Boden unter den Füßen und 2001 der Roman Fury. Eine Sammlung skurriler Erzählungen heißt East, West. 2005 veröffentlichte Rusdie den Roman Shalimar the Clown. Für sein Lebenswerk wurde Salman Rushdie 1999 von der Freien Universität Berlin mit der Ehrendoktorwürde ausgezeichnet.

Zitate


- "Redefreiheit ist das Entscheidende, um sie dreht sich alles. Redefreiheit ist das Leben."
- "Dort oben im Luftraum, jenem weichen, nicht wahrnehmbaren Bereich, den das Jahrhundert ermöglicht hatte und der daraufhin das Jahrhundert ermöglichte, der zu einer seiner bestimmenden Sphären geworden war, zum Ort des Strebens und des Krieges, zu einem Ort, der den Planeten schrumpfen ließ, einem Mächtevakuum, der unsichersten und unbeständigsten aller Sphären, trügerisch, ständig in Auflösung und Wallung begriffen - denn wenn man alles in die Luft wirft, wird alles möglich -, hochdortoben jedenfalls fanden Veränderungen in delirierenden Schauspielern statt, die das Herz des alten Herrn Lamarck höher schlagen lassen: unter extremem Außendruck werden charakteristische Merkmale erworben." (aus "Die satanischen Verse")

Literatur


- Peter Priskil: Salman Rushdie - Portrait eines Dichters. Ahriman. ISBN 3-922774-28-8
- Abu Hussain: Meinungsfreiheit oder Massenbeleidigung: Die Satanischen Verse - Symbol der westlichen Literatur?. Inn-Verlag, Innsbruck 1989, ISBN 3-85123-112-0. ("Eine kritische Analyse aus der Perspektive der betroffenen Muslime") [http://islam-pure.de/iw/meinungs.htm Online-Version]
- Gereon Vogel: Blasphemie - Die Affäre Rushdie in religionswissenschaftlicher Sicht. Peter Lang, ISBN 3-631-32892-3

Sonstiges


- Salman Rushdie stelle sich selbst in einer Gastrolle in dem Spielfilm Bridget Jones - Schokolade zum Frühstück (2001) dar.

Siehe auch


- Taslima Nasrin
- Satanische Verse

Weblinks


- Rushdie, Salman Rushdie, Salman Rushdie, Salman Rushdie, Salman Rushdie, Salman Rushdie, Salman Kategorie:Indischer Schriftsteller Rushdie, Salman Rushdie, Salman Rushdie, Salman Rushdie, Salman ja:サルマン・ラシュディ ko:살만 루시디

Fatwa

Eine Fatwa ( pl. fatâwâ, ) ist ein islamisches Rechtsgutachten, das von einem Mufti (Spezialist für islamische Jurisprudenz Fiqh) zu einem speziellen Thema herausgegeben wird. Üblicherweise wird eine Fatwa auf Anfrage einer Einzelperson oder eines Juristen (Mustafti) angefertigt, um eine Frage zu klären. Da der sunnitische Islam keinen Klerus kennt, gibt es auch keine allgemein akzeptierte Bestimmungen darüber, wer eine Fatwa ausstellen kann und wer nicht, weshalb sich einige islamische Gelehrte beschweren, es fühlten sich zu viele Menschen dazu berufen. Sowohl theoretisch als auch praktisch können verschiedene islamische Geistliche widersprüchliche oder konkurrierende Fatwas ausstellen. Erwähnenswert ist, dass viele Nationen, in denen Moslems einen Großteil der Bevölkerung stellen, islamisches Recht nicht als alleinige Grundlage des Rechts anerkennen. In Ländern mit islamischem Recht werden Fatwas meist von den nationalen Religionsführern vor der Herausgabe diskutiert und beschlossen. Oftmals tun sie das nicht völlig unabhängig von der Regierung. In diesen Fällen sind sie kaum widersprüchlich und haben den Rang eines vollstreckbaren Gesetzes. Sollten sich zwei Fatwas widersprechen, wird meist von den Führern (in deren Händen ziviles und religiöses Recht liegt) ein Kompromiss erarbeitet, welche der beiden rechtlich wirksam sein soll. In den Ländern, in denen die Schari'a nicht gilt, werden gläubige Moslems oft mit zwei konkurrierenden Fatwas konfrontiert. In so einem Fall folgen sie in der Regel dem Führer, der ihre religiöse Richtung vertritt oder dessen Entscheidung ihnen am ehesten entgegen kommt. So würden beispielsweise sunnitische Moslems meist der Rechtsschule folgen, der sie traditionell angehören aber keine Fatwa eines schiitischen Geistlichen befolgen.

Fatwas anlässlich konkreter Vorkommnisse

Die bekannteste Fatwa, die auch den Begriff Fatwa erst der nicht-islamischen Welt bekannt machte, war die, die der iranische Ayatollah Khomeini gegen den britischen Schriftsteller Salman Rushdie verhängte und die zum Mord an Rushdie wegen dessen angeblicher Gotteslästerung in seinem Buch „Die Satanischen Verse“ aufforderte. Nach den Terroranschlägen auf die Londoner Verkehrsbetriebe erklärte der dortige Rat der Sunniten („Jama'at e Ahl e Sunnat“), jegliche Form von Anschlägen sei nicht mit dem Islam vereinbar. Um die Bedeutung der Aussage zu unterstreichen wählte der Sunnitenrat die Form der Fatwa. Am 26. Oktober 2005 haben islamische Geistliche in Somalia eine Fatwa veröffentlicht, die sich gegen die Beschneidung beziehungsweise die Genitalverstümmelung an Mädchen richtet. Darin wird die in Afrika weit verbreitete traditionelle Praxis als „unislamisch“ verurteilt. Sheich Nur Barud Gurhan, der stellvertretende Vorsitzender der Dachorganisation somalischer Geistlicher, setzte die Beschneidung mit einem Mord gleich. Zur Durchsetzung wird die Fatwa wohl kaum kommen, da das Land von Clanchefs beherrscht wird.

Siehe auch


- Liste islamischer Begriffe in Arabisch

Weblinks


- [http://www.cyberfatwa.de Cyberfatwa]
- http://www.fatwa-online.com
- http://www.islamonline.com Kategorie:Islamisches Recht ja:ファトワー

Kaffer

Kaffer auch: Kaffern (arabisch Kafir = Ungläubiger) ist ein Begriff, der von europäischen Kolonialisten im südlichen Afrika zunächst nur für die dort lebenden Xhosa verwendet wurde. Er schloss aber später weitere Bantuvölker mit ein. Namensgebungen wie Kaffernbüffel oder British Kaffraria lassen vermuten, dass dieser Ausdruck anfangs weniger wertend gebraucht wurde. In den Zeiten der Kolonialisierung und Apartheid wurde er als Schimpfwort verwendet, sein Gebrauch ist heute in Südafrika und Namibia verboten. Kaffer bedeutet auch "Einfaltspinsel", "dummer Kerl", "Blödling" und entstand aus dem jidd. Kapher "Bauer". Deshalb wird dieses Wort auch im Hessischen für Bauer verwendet.

Literatur


- Susan Arndt, Antje Hornscheidt (Hrsg.): Afrika und die deutsche Sprache. Ein kritisches Nachschlagewerk. 2004, ISBN 3-89771-424-8 Kategorie:Schimpfwort

Liste islamischer Begriffe auf Arabisch

Viele der hier aufgeführten Begriffe entstammen der traditionellen islamischen Weltsicht und beziehen sich oft auch auf rechtliche Aspekte. Obwohl sie wohl noch weitestgehend mit traditioneller Bedeutung gebraucht werden, gab und gibt es Bemühungen, einige Begriffe neu zu definieren. Bestes Beispiel ist "Dschihad", der von einem Lager nur noch defensiv-friedlich verstanden werden will, vom fundamentalistischen Lager jedoch extrem aggressiv verstanden wird, weshalb man diese Leute auch manchmal als "Dschihadisten" bezeichnet. Die lateinische Umschrift wird in Namenskonventionen/Arabisch erklärt.

A

;aḫira/âchira/ âkhira/ axira : () das Jenseits ;adab : () klassischer Bildungskanon, Literaturgattung ;adhan : () Gebetsruf ;'adl : () Gerechtigkeit, i.R. Unbescholtenheit ;ahl al-kisa : (, ahl al-kisā’) die fünf «Leute des Mantels», eine der vielen schi'itischen Bezeichnungen für Mohammed und seine engsten Angehörigen Fatima, 'Ali, Hasan und Husain. Im Streit mit christlichen Abgesandten der Oase Nadschran über die Göttlichkeit Jesu soll Mohammed sie unter seinem Mantel genommen haben, um sich mit ihnen zusammen einem Gottesurteil zu unterwerfen. Auch ashab al-kisa (, aṣḥāb al-kisā’) «Personen des Mantels» genannt. ;ahl al-kitab : () «Familie des Buches», Monotheisten, die dhimmi werden können. ;Allah : () Gott (als einziger Gott) ;'Aqida : () Glaubensinhalte ;'aschura : (, ’āschūrā’) «der zehnte (Tag)», imamitisches, und alewitisches Trauerfest am 10. Muharram zur Erinnerung an Husains Martyrium bei Kerbela. Bei den Nusairiern erlitt Husain nicht den Märtyrertod. Er stieg an diesem Tag zum Himmel auf und ließ seinen Doppelgänger Hanzala ibn As'ad asch-Schibami () zurück, der sich für ihn aufopferte. ;âya : () Zeichen, Vers des Qur'ân

B

;bid'a : () Neuerung, Ketzerei

C

;al-chawaridsch : () «die Abtrünnigen», andere Form des Namens für die Charidschiten, einer der der Grundrichtungen des Islam ;chutba : () Freitagspredigt

D

;dar al-harb : () „Haus des Krieges“, alle nicht unter islamischer Herrschaft stehenden Gebiete der Welt ;dar al-islam : () „Haus des Friedens“, alle Gebiete unter islamischer Herrschaft. ;dhikr : () Versenkung ins Gebet, Anrufung Gottes ;dhimmi : () Monotheisten, die mit eingeschränktem Rechtsstatus geduldet werden ;dschihad : () wörtliche Übersetzung: „Anstrengung auf dem Wege Allahs“ nicht immer auf Krieg bezogen; Siehe auch Geschichte des Begriffs Dschihad ;dschahiliya : () islamische Bezeichnung für die präislamische Epoche der „Unwissenheit“ ;dschami' : () „Versammlung“ (große) Freitagsmoschee, in der gepredigt wird, zentraler Versammlungsort ;du'a : () persönliches Gebet

F

;fana : () zentraler Begriff des Sufismus, das «Entwerden» ;fard : () Rechtspflicht, teilweise Gegenstück zu haram ;fatwa : () Rechtsgutachten ;fiqh : () islamische Jurisprudenz

H

;hadd : ( pl. hudud () «Grenze», die im Koran erwähnten Kapitalverbrechen und deren Strafen ;hadith : () eine Geschichte aus dem Leben des Propheten Muhammad oder einer seiner Aussprüche ;hadith qudsi : (, hadīth qudsī) «heiliger Ausspruch», außerkoranisches göttliches Wort. ;haddsch : () einmal im Leben eines Muslim vorgeschriebene Pilgerfahrt nach Mekka, eine der fünf Säulen des Islam ;hafiz : () jemand, der den Koran auswendig kennt ;halal : () im Koran festgelegtes "Erlaubtes" für den Gläubigen ;haqiqa : () Wahrheit ;haram : () im Koran festgelegtes "Verbotenes" für den Gläubigen; ;hidschab : () wörtl. Übersetzung: "Vorhang", etwas das verhüllt, versteckt, bedeckt; ;hidschra : () Auszug Muhammads und seiner Jünger aus Mekka nach Medina ;hudna : () Waffenstillstand, auch mit Nichtmuslimen möglich.

I

;'id al-adha : (, ’īd al-adhā) «Opferfest» am 10. Dhu l-Hiddscha während der Wallfahrtswoche. ;'id al-fitr : (, ’īd al-fitr) «Fest des Fastenbrechens» am 1. Schawwal nach dem Ende des Ramadans. ;'id al-ghadir : (, ’īd al-ghadīr) «Teichfest» imamitisches und nusairisches Fest am 18. Dhu l-Hiddscha zur Erinnerung an die Szene zwischen Mohammed und 'Ali am Teich von Chumm bei Mekka nach der Abschiedswallfahrt des Propheten. Nach imamitischer Lehre wurde 'Ali hier mit dem Imamat betraut, die Nusairier lehren, dass an diesem Tage die wahre Natur 'Alis geoffenbart wurde. WIRD NICHT VON SUNNITEN GEFEIERT! ;'id al-mubahala : (, ’īd al-mubāhala) «Fest des Selbstverfluchungsordals», imamitisches Fest am 21. Dhu l-Hiddscha zum Gedenken an den Auseinandersetzung Mohammeds mit christlichen Abgesandten der Oase Nadschran über die Göttlichkeit Jesu. Er soll Fatima, 'Ali, Hasan und Husain unter seinen Mantel genommen haben, um sich zusammen mit ihnen einem Gottesurteil zu unterziehen.WIRD NICHT VON SUNNITEN GEFEIERT! ;idschma : () Konsens der Rechtsgelehrten ;idschtihad : () Entscheidungsfindung aufgrund eigenständiger Interpretation der Rechtsquellen (siehe Fiqh) ;ihram : () Weihezustand des Mekkapilgers, sowie das Pilgergewand ;'ilm : () islamische (Rechts-)Wissenschaft ;imam : () Vorbeter ;imama : () das Imamat ;iman : () Überzeugung, die der Muslim im HErzen trägt ;iqama : () Gebetsaufruf ;islam : ()von der arab. Wortwurzel "slm"; abgeleitet vom Wort "salam" was "Frieden" bedeutet Hingabe (an Gott), Ergebung in Gottes Willen. Islam bedeutet vom Wortinhalt her "Unterwerfung" oder "Hinwendung". Das Wort "Friede" bezeichnet im Islam die Ausweitung des "dar al-islam" (Haus des Islam) auf die gesamte Welt. Erst wenn überall auf der Welt die Scharia, das islamische Recht, eingeführt sein wird, kann es laut Koran wirklichen Frieden geben ;isnad : () Überliefererkette eines Hadith ;israf : () Verschwendung, mehr tun als vom Islam gefordert

K

;kalam : () scholastische Theologie ;Kalif : () islamischer Herrscher (Nachfolger Muhammads), siehe auch Kalifat ;Koran : () «Lesung», Koran ;kufr : () von Wortwurzel "kafara", was bedecken, verstecken bedeutet; wer die Wahrheit kennt, sie aber bedeckt, begeht kufr; ;kafir : () jemand, der die Wahrheit bedeckt; ;takfir : () jemanden zum kafir erklären; ;kutub arba'a : () die «Vier Bücher», die vier imamitischen kanonischen Hadith-Sammlungen:
- al-Kāfī () «das Genügende» oder «das Umfassende» von Abu Dscha'far Muhammad ibn Ya'qub al-Kulini ar-Razi () gestorben 328/939.
- Man lā yahduruhū l-faqīh () «Wer keinen Experten zur Hand hat» von Abu Dscha'far Muhammad ibn 'Ali (), bekannt als Ibn Babawaih al-Qummi (, gestorben 381/991.
- Tahdhīb al-ahkām () «die Revision der Entscheidungen» von Abu Dscha'far Muhammad ibn al-Hasan at-Tusi () gestorben 459/1067 oder 460/1068.
- al-Istibsār fī-mā chtulifa fīhi min al-achbār () «die Betrachtung der umstrittenen Überlieferungen» auch von at-Tusi. ;kutub sitta : () die «Sechs Bücher», die sechs sunnitischen kanonischen Hadith-Sammlungen:
- al-dschāmi' as-Sahīh () «die korrekte Sammlung» von Abu 'Abdallah Muhammad ibn Isma'il al-Buchari al-Dschu'fi () gestorben 256/870.
- al-dschāmi' as-Sahīh () «die korrekte Sammlung» von Abu l-Husain Muslim ibn al-Haddschadsch al-Quschairi an-Naisaburi (), gestorben 261/875.
- al-dschāmi' as-Sahīh fī s-sunan () «die korrekte Sammlung der Traditionen» von Abu 'Isa Muhammad ibn 'Isa at-Tirmidhi () gestorben 279/892.
- kitāb as-Sunan () «das Buch der Traditionen» von Abu Daud Sulaiman ibn al-Asch'ath as-Sidschistani () gestorben 275/889.
- kitāb as-Sunan () «das Buch der Traditionen» von Abu 'Abd ar-Rahman Ahmad ibn 'Ali an-Nasai () gestorben 303/915.
- kitāb as-Sunan () «das Buch der Traditionen» von Abu 'Abdallah Muhammad ibn Yazid ar Raba'i al-Qazwini (), bekannt als Ibn Madscha (), gestorben 273/887.

L

;lahut : (, lāhūt) «Gotteswelt», «göttliche Natur», «Gott in seiner wahren Realität».

M

;madhhab : () Rechts- oder andere wissenschaftliche Schule ;madrasa : () Koranschule oder theologische Hochschule ;mahdi : () der erwartete Welt- und Glaubenserneuerer ;makruh : () nicht empfehlenswert, beispielsweise rauchen für gläubige Moslems ;malak : () Engel ;ma'rifa : () Erkenntnis, Gnosis ;masdschid : () Platz des «Niederwerfens», meist eher kleine Moschee (Moschee kommt von masdschid), für das fünfmal tägliche Gebet, oft im Gegensatz zur dschami'a. ;mihrab : () Gebetsnische, zeigt die Richtung nach Mekka an ;minbar : () «Kanzel», erhöhter Platz zum Vortrag der freitäglichen chutba ;mu'allim : () allgemein Lehrer ;mudschahid : () Kämpfer für den Glauben ;mufti : () (staatlich anerkannter) Rechtsgelehrter, jemand der Fatwas erstellen kann. ;muhadschir : () «Auswanderer» (zum Beispiel von Indien nach Pakistan) ;munadschat : «vertraute Zwiesprache» ;murtadd : () Apostat, vom Islam Abgefallener, wird mit dem Tode bestraft.

N

;nabiy : () Prophet ;nafas : () eigentlich «Atem». Bei den Alewiten Bezeichnung für eine «Gebetshymne». ;nafs : () Eine Art Ego oder Seele, beinhaltet auch Neid etc. (ausgedrückt in "Triebe", z.B. Sexualtrieb, Zornmut, Gier etc.) ;nahw : () arabische Grammatik

Q

;qibla : () Gebetsrichtung ;qiyas : () «Analogieschluss» in der islamischen Rechtswissenschaft Fiqh

R

;ramaḍān : () Fastenmonat ;rasul : () Gesandter Gottes (nur Adam, Noah, Abraham/Ibrahim, Moses/Musa, Jesus/Isa, Muhammad) ;ridda : () Abfallen vom Islam, siehe auch murtadd ;ruh : () Seele

S

;salam : () Friede – informeller Gruß, das formelle Pendent dazu lautet as-salamu 'alaykum der Friede sei mit Dir (Gruß unter Muslimen) ;salat : () fünfmal tägliches Gebet, eine der fünf Säulen ;saum : () Fasten, eine der fünf Säulen ;schahada : () das Glaubensbekenntnis, eine der fünf Säulen ;schari'a : () islamisches Gesetz; für alle Bereiche des Lebens zuständig ;Schiat Ali : () «Partei Alis», eine der zwei großen Glaubensrichtungen im Islam ;schirk : () «Polytheismus», «Vielgötterei», «Idolatrie», manchmal auch jede andere Form des Abweichens ;schura : () Beratung, (nichtgewählte) Ratsversammlung, oft mit «Parlament» übersetzt ;sunna : () «Brauch», auch Name der größten Glaubensrichtungen im Islam

T

;tadschwid : () Koranrezitation ;tafsir : () Korankommentar ;taqiya : (, Vorsicht, Verstellung) Täuschung ist im Islam eine Pflichthandlung gegenüber den Ungläubigen wenn es der Sache Allahs nützlich ist. Wie der Djihad ist dieses Gebot im Islam ein fester Bestandteil des Glaubens, wird als "taqiya" bezeichnet und dort praktiziert wo die Muslime noch nicht stark genug sind, die Macht zu übernehmen (z.B. in Europa). ;taqlid : () Nachahmung, der Gegensatz zu idschtihad ;tariqa : () «Weg», sufischer Pfad oder sufische Gemeinschaft einer bestimmten Richtung ;tasawwuf : () Sufismus, die islamische Mystik ;tauhid : () «Monotheismus», das Einheitsbekenntnis, einer der essentiellen Glaubensgrundsätze ;tawaf : die siebenmalige Umrundung der Kaaba in Mekka während der Haddsch (Pilgerreise)

U

;'ulama : ( sing. `alim «Wissender») islamische Gelehrte, «Wissenschaftler» ;umma : () die alle Muslime umfassende muslimische Gemeinde ;'urf : () Brauch, Gewohnheitsrecht

W

;wahdat al-wudschūd : () sufischer Seinsmonismus ;waqf : () wohltätige Stiftung ;wasiy : (, wasīy) (Plural: ausiyā’, () «Bevollmächtigter», eigentlich „Testamentsvollstrecker, Sachwalter, Verweser“. Der Terminus wasīy ist ein zentraler Begriff der schi'itischen Imamatslehre; ursprünglich bezeichnete er den nach dem Tode eines Propheten diesen vertretenden Bevollmächtigten; in den schi'itischen Sekten steht es für den Bevollmächtigten des zeitweise verschwundenen oder entrückten Imams. ;wudu' : (, wudū’) rituelle Waschung der Hände, des Gesichts, der Unterarme und der Füße; üblicherweise vor jedem salat (Gebet), auch vor berühren des Qur'ans vollzogen.

Z

;zakat : () Eine der 5 Säulen des Islam ist die Almosenabgabe (Zakat) zu der jeder der 1,5 Milliarden Moslems - sofern er wirtschaftlich in der Lage dazu ist - verpflichtet ist. Diese Abgabe wird u.a. dazu verwendet, die Ausbreitung des Islam zu fördern. Heute zahlen alle 42 moslemischen Staaten in einen Fond ein, der die Ausbreitung des Islam in Europa vor allem durch den Bau von Moscheen und Islamzentren mitfinanziert. Islamische Begriffe auf Arabisch Kategorie:Islam ja:イスラーム用語一覧

Kategorie:Islam

Diese Kategorie beschäftigt sich mit Artikeln, die Personen oder Themen des Islam behandeln. Kategorie:Abrahamitische Religion Kategorie:Weltreligion ja:Category:イスラム教 ko:분류:이슬람교 ms:Category:Islam th:Category:ศาสนาอิสลาม

Category:Government officials of Hong Kong

This category is for the secretaries, permanent secretaries, commissioners, directors-general and directors of buearus, departments and agencies of the Hong Kong Government. See also :category:Hong Kong politicians and :category:Hong Kong civil servants. Category:Hong Kong people by occupation Officials

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Den nyare runraden med 16 tecken räckte inte för att återge alla ljud som behövdes. För följande ljudpar användes samma runa (den som står först): :U - Y, K - G, I - E, T - D, B - P Någon gång under 1000-talet började man sätta en rund prick (två för B) på runan när den skulle ha den andra betydelsen (I med prick = E).

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- Svensk runrad från 1000-talet bildredigerare som kommer tillsammans med Corel DRAW. Corel Photo-Paint är en konkurrent till Adobe Photoshop. Under åren har Photo-Paint ansetts vara relativt buggigt men under senare år har Corel försökt förbättra det och många ser det numera som en värdig konkurrent till Adobe

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